44-Euro Sachbezug im Rahmen von Gutscheinarten und ihre steuerliche Einordnung

Weiterhin besteht eine gewisse Unsicherheit bzgl. der Nutzung der sogenannten Gutschein- oder MitarbeiterCards im Rahmen der 44-Euro Sachbezugsregelung – Diskussion. Das BMF-Schreiben dazu wird nach wie vor sehnlich erwartet, da zahlreiche Veröffentlichungen immer wieder neue Unsicherheiten aufwerfen. Die derzeitige Zuordnung lässt sich wie folgt zusammen fassen:

Closed-Loop-Karten: darunter versteht man Gutscheine, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Aussteller des Gutscheins berechtigen, z.B. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel oder einer Drogeriemarktkette => diese gelten als Sachbezug

Controlled-Loop-Karten: damit bezeichnet man Gutscheine, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen nicht nur beim Aussteller des Gutscheins, sondern auch bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen berechtigen, z.B. Centergutscheine oder City-Cards, die zum Einkauf im Handel und zum Essen gehen in Restaurants berechtigt => auch diese gelten als Sachbezug

Open-Loop-Karten: dies umfasst Karten, die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs verwendet werden können. Als Geldleistung zu behandeln sind daher insbesondere bestimmte Geldkarten – einschließlich Guthabenkreditkarten -, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z.B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können. Dies wäre eine klassische Barlohnfunktion und damit wäre hier die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze nicht anwendbar.

Diskussion ist also nach wie vor, welche Art von Gutscheinkarten die Limitierungen erfüllt und welche nicht.

 

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