Auszubildende können neben ihrer Ausbildung einen Nebenjob als Minijob in ihrem Ausbildungsbetrieb ausüben. Da die Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsvertrages erfolgt und der Nebenjob im Rahmen eines Arbeitsvertrages, liegt kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. So hat dies auch Eingang in die Geringfügigkeitsrichtlinien gefunden.