Kurzfristige Beschäftigung: Vorsicht bei der wiederholten Einstellung von Aushilfen

Für eine kurzfristige Beschäftigung gilt bis zum 31.12.2018 eine Zeitfrist für den Einsatz von

  • drei Monaten, wenn die Aushilfe an mindestens fünf Tagen pro Woche arbeitet, bzw.
  • 70 Arbeitstagen bei weniger als fünf Wochenarbeitstagen.

Diese Zeitgrenzen gelten für alle kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse innerhalb eines Kalenderjahres und auch kalenderjahresüberschreitend. Ob die Voraussetzungen erfüllt werden, muss bei Beginn einer jeden kurzfristigen Beschäftigung geprüft werden.

Beispiel: Eine Verkäuferin nimmt am 15.11.2017 eine bis zum 15.03.2018 befristete Beschäftigung (Fünf-Tage-Woche) gegen einen Monatslohn von 1.600 Euro auf.
Sie ist versicherungspflichtig, weil die Beschäftigung von vornherein auf mehr als drei Monate befristet und deshalb nicht kurzfristig ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschäftigungszeit in den beiden Jahren jeweils drei Monate nicht überschreitet.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt darüber hinaus nur vor, wenn sie gelegentlich ausgeübt wird. Darunter fallen auch Rahmenvereinbarungen,

  • die für längstens ein (Zeit-)Jahr Arbeitseinsätze von maximal 70 Arbeitstagen vorsehen,
  • mit sich wiederholenden Arbeitseinsätzen über mehrere Jahre hinweg, wenn
    – die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft,
    – unvorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen, ohne erkennbaren Rhythmus,
    – an maximal 70 Arbeitstagen im Jahr erfolgen und
    – der Arbeitgeber seinen Betriebsablauf auch ohne regelmäßigen Einsatz von Aushilfskräften sicherstellen kann.

Beispiel: Ein Rentner möchte sich etwas dazu verdienen. Er erklärt sich gegenüber einem Gastwirt bereit, bei unerwarteten Personalausfällen (z. B. wegen Krankheit) und unerwartetem Personalbedarf (z. B. wenn bei schönem Wetter der Biergarten geöffnet wird) als Aushilfskellner einzuspringen. Der Gastwirt beschäftigt ansonsten keine Aushilfskräfte. Eine vertragliche Absprache über die Anzahl der Arbeitseinsätze oder eine Rufbereitschaft wird nicht getroffen.

Diese Beschäftigung wird gelegentlich ausgeübt. Die Arbeitseinsätze sind nicht vorhersehbar. Sie erfolgen in unterschiedlichen Monaten und zu unterschiedlichen Anlässen. Die Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, solange sie 70 Arbeitstage im Laufe eines Kalenderjahres nicht übersteigt.

Wichtig: Grundsätzlich ist eine kurzfristige Beschäftigung nur möglich, wenn die Aushilfe noch eine andere Beschäftigung hat oder aber Rentner bzw. Schüler oder Student ist (keine Berufsmäßigkeit der Aushilfsbeschäftigung). Ausgeschlossen sind insbesondere Arbeitslose oder Arbeitssuchende und Eltern in Elternzeit.

Was ist bei ständiger Wiederholung zu beachten?
Eine Beschäftigung ist nicht kurzfristig, wenn sie bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, also eine Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze besteht. In diesem Fall handelt es sich um eine regelmäßige Beschäftigung. Die Regelmäßigkeit ergibt sich insbesondere daraus, dass

  • die Arbeit nicht unvorhersehbar in wechselnder Häufigkeit und zu verschiedenen Zeiten übernommen wird oder
  • eine Rahmenvereinbarung eine auf Dauer angelegte Rechtsbeziehung von miteinander in kurzem Abstand folgenden Beschäftigungen vorsieht.

Praxistipp: Es kommt nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden. Das Merkmal der Regelmäßigkeit kann auch erfüllt sein, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitsteht, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten.

Beispiel: Rentner R arbeitet als Aushilfskellner unbefristet in einem Hotelbetrieb jeweils an den letzten fünf Arbeitstagen im Kalendermonat. Er erhält 650 Euro.
Da es sich hier um vorhersehbare Einsätze handelt, liegt eine regelmäßige und damit voll sv-pflichtige Beschäftigung vor. Dabei ist unerheblich, dass die Zeitdauer von 70 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten wird.

Wann gilt die Frist von 90 Kalendertagen?
Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Dreimonatszeitraums 90 Kalendertage.

Beispiel: Eine Hausfrau fängt am 02.05.2017 als Aushilfsverkäuferin an, befristet bis zum 08.07.2017. Sie hat bereits vom 02.01.2017 bis 25.01.2017 (24 Kalendertage) und vom 31.03.2017 bis 15.04.2017 (16 Kalendertage) kurzfristig gearbeitet.

Die am 02.05.2017 aufgenommene Beschäftigung ist bereits versicherungspflichtig, da zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit den bereits in 2017 verrichteten Tätigkeiten die Grenze von 90 Kalendertagen überschreitet.

Wie sieht die steuerliche Behandlung aus?
Den Lohn für kurzfristig Beschäftigte besteuert der Arbeitgeber individuell nach der jeweiligen Steuerklasse. Ausnahmsweise kann er ihn – nach § 40a Abs. 1 EStG – pauschal mit 25 Prozent (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) versteuern,

  • wenn die Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt,
  • der tägliche Arbeitslohn maximal 72 Euro beträgt und
  • der durchschnittliche Stundenlohn maximal zwölf Euro beträgt.

Fazit: Bei der Prüfung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, sind zu Beginn der Beschäftigung sowohl die Vorgaben für die Sozialversicherung als auch die Vorgaben, die für die Pauschalversteuerung von 25 Prozent gelten, zusammen und doch unabhängig voneinander zu prüfen. Arbeitgeber müssen eine erneute Prüfung vornehmen, wenn sich die Beschäftigungsdauer verlängert oder sich der tägliche Arbeitslohn bzw. der durchschnittliche Stundenlohn erhöht.

 

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