Flexirentengesetz: Geänderte Regeln ab 01.07.2017

Ab 01.07.2017 können Voll- und Teilrentner durch frühzeitige zusätzliche Beiträge spätere Rentenabschläge einfacher ausgleichen. Außerdem haben sie bessere Möglichkeiten, vor Erreichen der Regelaltersgrenze – ggf. ohne Rentenkürzungen – hinzuzuverdienen. Das bringt auch bei der Lohnabrechnung Änderungen für Arbeitgeber, die Rentner (weiter-)beschäftigen.

Ausgleich von Rentenabschlägen früher möglich

Wer vorzeitig eine Rente bezieht, muss auch weiterhin Abschläge in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat der früheren Inanspruchnahme einer Altersvollrente in Kauf nehmen. Das Flexirentengesetz erlaubt Rentnern, dass sie die Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente entstehen, bereits ab Vollendung des 50. Lebensjahrs durch zusätzliche Beitragszahlungen ausgleichen können. Bislang war dies erst ab Vollendung des 55. Lebensjahrs möglich.

Analog dazu kann eine Rentenauskunft nun ebenfalls vor Vollendung des 55. Lebensjahrs erteilt werden. Sie enthält auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlungen, die eine Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente ausgleichen. Auf diese Möglichkeit müssen die Rentenversicherungsträger künftig mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahrs zu erteilenden Renteninformation hinweisen.

Neue Hinzuverdienstgrenzen

Das Flexirentengesetz ändert nichts am Recht von Altersvollrentnern, nach Erreichen der Regelaltersgrenze unbegrenzt zur Rente hinzuzuverdienen. Neuerungen ergeben sich aber für Altersvoll- und Altersteilrentner, die noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben.

  • Bisher konnten Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze monatlich bis zu 450 Euro hinzuverdienen, ohne dass es zu Kürzungen ihrer Vollrente kam. Zweimal pro Kalenderjahr konnte der Hinzuverdienst bis zum doppelten Wert des „normalen“ Hinzuverdienstes ansteigen. Die Überschreitung dieser Grenzen führte zu einer stufenweisen Herabsetzung der Rente und damit zur Auszahlung einer Teilrente.
  • Beim Bezug einer Teilrente hatten Rentner beim Überschreiten bestimmter Hinzuverdienstgrenzen ebenfalls eine stufenweise Kürzung ihrer Rente hinzunehmen.

Wichtig: Das Flexirentengesetz gestattet nunmehr sowohl beim Bezug einer Altersvollrente als auch beim Bezug einer Altersteilrente einen anrechnungsfreien kalenderjährlichen Hinzuverdienst bis zu 6.300 Euro (14 × 450 Euro).

Dieser Hinzuverdienst umfasst auch einmalige Zahlungen wie z. B. das Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Steuerfreie laufende Zulagen oder Zuschläge, die zusätzlich zum Lohn gewährt werden, gehören nicht zum Arbeitsentgelt. Dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt.

Wird die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro überschritten, wird eine geringere Rente ausgezahlt. Diese bestimmt sich nicht mehr nach dem bisherigen Stufenmodell, sondern wird künftig stufenlos ermittelt.

Nachfolgend erhalten Sie eine zusammenfassende Gegenüberstellung über die bisherigen und neuen Hinzuverdienstregelungen:

Wahl einer festen Hinzuverdienstgrenze bzw. Teilrente
Rentner können sich auch zum Bezug einer Teilrente entschließen. Stockt der Rentner die Teilrente später dann auf eine höhere Rente auf, unterliegt der zunächst nicht in Anspruch genommene Rentenanteil einem geringeren Abschlag als der bereits bezogene Rentenanteil. Nicht möglich ist diese Art der Teilrente für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Die Höhe der Teilrente lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen individuell und mit Wirkung für die Zukunft jederzeit neu festlegen: Die Teilrente

  • muss mindestens zehn Prozent der Vollrente betragen und
  • kann höchstens in der Höhe in Anspruch genommen werden, in der nach Anrechnung des Hinzuverdiensts ein Anspruch besteht.

Mit der frei gewählten Höhe der Teilrente legt der Rentner gleichzeitig seine persönliche Hinzuverdienstgrenze fest. Wird diese überschritten, erfolgt eine nachträgliche „Spitzabrechnung“. Der Betrag, der die Hinzuverdienstgrenze übersteigt, wird zu 40 Prozent oder – wenn der Hinzuverdienstdeckel überschritten wird – zu 100 Prozent auf die Rente angerechnet und zurückgefordert.

Praxistipp: Beziehen Rentner neben ihrer gesetzlichen Rente noch eine Betriebsrente, sollten sie sich beim Träger der Betriebsrente erkundigen, ob sich der Bezug einer Teilrente auf die Höhe ihrer Betriebsrente auswirkt.

 

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