Krankheit während der Kurzarbeit: Das gilt in punkto Vergütung

Mehr denn je gilt aktuell: Erkrankte Arbeitnehmer sollten sich zu Hause auskurieren. Doch wie verhält es sich mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn sich Arbeitnehmer in Kurzarbeit befinden?

Grundsatz: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, zahlt der Arbeitgeber ihm für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsentgelt in voller Höhe (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG). Dabei ist die regelmäßige Arbeitszeit und das dem Arbeitnehmer regelmäßig zustehende Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 4 Abs. 1 EFZG). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für längstens sechs Wochen. Danach erhält der Arbeitnehmer regelmäßig Krankengeld nach Maßgabe der § 44 ff. SGB V von seiner Krankenkasse, die grundsätzlich für die Zahlung von Krankengeld zuständig ist. Zu beachten ist auch, dass der Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses besteht (§ 3 Abs. 3 EFZG).

Kurzarbeit und Krankheit
Verkürzt sich die Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit im Sinne des SGB III, ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit anzusehen (§ 4 Abs. 3 EFZG). Das Entgelt wird dann also nur in Höhe der verkürzten Arbeitsstunden gezahlt.

Persönliche Voraussetzungen des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld
Für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld müssen zunächst die persönlichen Voraussetzungen nach § 98 SGB III erfüllt sein. Dazu gehört z. B., dass der Arbeitnehmer eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder aufgelöst ist und der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.
Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig erkrankt, solange er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Der Arbeitnehmer hat also grundsätzlich auch bei einer Erkrankung die Möglichkeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Anders ist es bei Bezug von Krankengeld: Hier liegen die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht vor (§ 98 Abs. 3 Nr. 2 SGB III).

Erkrankung vor der Einführung von Kurzarbeit
Erkrankt der Arbeitnehmer vor der Phase der Kurzarbeit bzw. bevor ein Kurzarbeitergeldanspruch besteht, erhält er für die Zeit der Erkrankung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG für die Arbeitsstunden, die er ohne die Arbeitsunfähigkeit gearbeitet hätte.
Sollte der Arbeitnehmer trotz seiner arbeitsunfähigen Erkrankung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben ‒ z. B. weil die Dauer von sechs Wochen bereits abgelaufen ist ‒ erhält der Arbeitnehmer für die fiktive Arbeitszeit sowie für die Zeit des Arbeitsausfalls Krankengeld auf der Basis des Regelentgelts vor der Erkrankung.
Sobald die Phase der Kurzarbeit beginnt, erhält der Arbeitnehmer für die durch Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsstunden Krankengeld; denn dieses geht wie beschrieben dem Kurzarbeitergeld vor. Das Krankengeld wird in diesem Fall in Höhe des Kurzarbeitergelds vom Arbeitgeber ausgerechnet und ausgezahlt (§ 47b Abs. 4 SGB V). Die Krankenkasse des Arbeitnehmers erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag das ausbezahlte Krankengeld. Für die nicht kurzarbeitsbedingt ausgefallenen Stunden bleibt es bei der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen.

Erkrankung nach Einführung der Kurzarbeit
Sollte der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit bzw. am Tag ihres Beginns arbeitsunfähig erkranken, wird ihm sein Entgelt auch fortgezahlt. Dann ist das gekürzte Arbeitsentgelt auf Grundlage der verkürzten Arbeitszeit während der Kurzarbeit maßgeblich (§ 4 Abs. 3 EFZG). Für die wegen der Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsstunden hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach § 98 Abs. 2 SGB III.
Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, erhält der Arbeitnehmer für die fiktive Arbeitszeit und die Zeit des Arbeitsausfalls allein Krankengeld auf der Basis des Regelentgelts vor der Erkrankung (§ 47b Abs. 3 SGB V).

Geplante medizinische Maßnahmen
Hat der Arbeitnehmer bereits vor längerer Zeit eine medizinische Maßnahme geplant und bewilligt bekommen, wie z. B. eine Reha, und fällt diese dann in die Zeit der Kurzarbeit, ist § 98 Abs. 2 SGB III nicht anwendbar. Der Arbeitnehmer hat dann also keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die Zeit des Arbeitsausfalls (BSG, Urteil vom 17.12.2013, Az. B 11 AL 11/12 R, Abruf-Nr. 143140).

Entgeltfortzahlung an Feiertagen
Arbeitnehmer erhalten auch an Feiertagen Entgeltfortzahlung in Höhe des Entgelts, das sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten (§ 2 Abs. 1 und 2 EFZG). Fällt ein Feiertag in die Zeit der Kurzarbeit und ist der Arbeitnehmer gleichzeitig arbeitsunfähig erkrankt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt zahlen, das er ohne den Feiertag erhalten hätte r‒ also das gekürzte Arbeitsentgelt ‒ sowie Entgelt in Höhe des Kurzarbeitergelds. Diese besondere Konstellation regelt § 4 Abs. 3 S. 2 EFZG. Für den Feiertag erhält der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld nicht von der Agentur für Arbeit zurück.

Handlungsempfehlung für Umsetzung in der Praxis
Wird im Betrieb Kurzarbeit eingeführt, sollten Arbeitgeber genau nachvollziehen, wer bereits vor Einführung der Kurzarbeit arbeitsunfähig erkrankt war und wer erst während der Kurzarbeit erkrankt. Denn der Arbeitgeber muss das gekürzte Krankengeld von der Krankenkasse des Arbeitnehmers, das Kurzarbeitergeld hingegen bei der Agentur für Arbeit zurückverlangen.

 

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