Besonderheiten bei der Unterbrechung einer geringfügigen Beschäftigung beachten

Immer wieder unterbrechen geringfügig entlohnte Beschäftigte ihre Beschäftigung. Für Entgeltabrechner stellt sich da die Frage, ob der geringfügig entlohnte Beschäftigte eine neue Beschäftigung aufgenommen oder die frühere nur fortgesetzt hat. Eine Rolle spielt das im Hinblick auf die Rentenversicherungspflicht. LGP erläutert die Details.

Regelungen in den Geringfügigkeits-Richtlinien
Regelungen dazu, ob eine neue Beschäftigung aufgenommen worden ist oder eine frühere fortgesetzt wird, finden sich ausschließlich in den Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen in der Sozialversicherung (zuletzt aktualisiert am 21.11.2018, Abruf-Nr. 206032).

450-Euro-Minijob fortgesetzt ‒ ja oder nein?
Die Spitzenverbände in der Sozialversicherung gehen von einer Fortsetzung eines 450-Euro-Minijobs bei demselben Arbeitgeber aus, wenn zwischen dem Ende der ersten Beschäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung weniger als zwei Monate liegen.
Beispiel
Ein Aushilfskellner arbeitet bis zum 30.06.2020 in einem 450-Euro-Minijob. Ab dem 01.08.2020 (Variante a) bzw. ab dem 01.10.2020 (Variante b) kellnert er beim gleichen Arbeitgeber erneut als 450-Euro-Minijobber.
Ergebnis: Bei Variante a setzt er seine bisherige Beschäftigung fort, weil zwischen dem Ende der früheren Beschäftigung am 30.06.2020 und dem Beginn der neuen Beschäftigung am 01.08.2020 weniger als zwei Monate liegen. Bei Variante b setzt er seine bisherige Beschäftigung nicht fort, weil zwischen dem Ende der früheren Beschäftigung am 30.06.2020 und dem Beginn der neuen Beschäftigung am 01.10.2020 mehr als zwei Monate liegen.

Rentenversicherungspflicht und Antrag auf Befreiung
Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.2012 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen bzw. aufgenommen haben, sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Personen, die einen 450-Euro-Minijob ausüben, können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Der Befreiungsantrag verliert seine Wirkung, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro überschreitet; sonst erst mit Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
Für eine erneute geringfügig entlohnte Beschäftigung bedeutet dies:
• Nimmt der Arbeitnehmer eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf, unterliegt er in dieser Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Er muss, sofern er den Erwerb vollwertiger Rentenanwartschaftszeiten nicht wünscht, erneut einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen. Dies gilt auch, wenn sich die neue Beschäftigung nahtlos an die bisherige Beschäftigung anschließt.

• Folgt eine erneute geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt; er ist von der Rentenversicherungspflicht befreit, wenn zwischen dem Ende der ersten (ggf. auch befristeten) Beschäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung weniger als zwei Monate liegen.

Beispiel
Eine Aushilfssekretärin arbeitet auf 450-Euro-Basis bis zum 30.04.2020 in einer Versicherungsagentur. Sie nimmt am 01.07.2020 bei dem gleichen Arbeitgeber erneut einen 450-Euro-Minijob als Aushilfssekretärin auf. Zu Beginn der ersten geringfügig entlohnten Beschäftigung am 01.01.2020 hat sie auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet und den Befreiungsantrag gestellt.
Ergebnis: Sie muss am 01.07.2020 den Befreiungsantrag erneut stellen, weil zwischen dem Ende der Beschäftigung am 30.04.2020 und dem Beginn der neuen Beschäftigung am 01.07.2020 mehr als zwei Monate liegen.

Kurzfristige Beschäftigung nach 450-Euro-Minijob
Wird unmittelbar im Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens drei Monate befristete Beschäftigung (01.03.2020 bis 31.10.2020: fünf Monate) vereinbart, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt. Hieraus folgt, dass bei einem monatlichen Arbeitsentgelt
• von mehr als 450 Euro vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt;
• bis 450 Euro durchgehend eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.
Dies gilt auch, wenn sich an die befristete Beschäftigung wiederum unmittelbar eine (für sich betrachtet) geringfügig entlohnte Beschäftigung anschließt.

Beispiel
Eine Aushilfsreinigungskraft arbeitet in einem Unternehmen vom 01.04.2020 bis 31.07.2020 als geringfügig entlohnte Beschäftigte. Dafür erhält sie monatlich eine Vergütung von 450 Euro. Am 01.08.2020 nimmt sie beim gleichen Arbeitgeber eine kurzfristige Beschäftigung als Aushilfsreinigungskraft auf, die von Beginn an bis zum 31.10.2020 befristet wird. Für die Monate August bis Oktober beträgt der monatliche Lohn 600 Euro.
Ergebnis: Es handelt sich um die Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung, weil zwischen Ende der geringfügig entlohnten und Beginn der kurzfristigen Beschäftigung weniger als zwei Monate liegen. Ab August tritt Versicherungspflicht ein.

Wichtig | Versicherungsfreiheit aufgrund einer kurzfristigen Beschäftigung kann vorliegen. Das setzt voraus, dass es sich bei den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen um solche handelt, die sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags in wesentlichen Punkten (Arbeitszeit, Aufgabenstellung, Eingliederung in einen anderen Betriebsteil, Höhe des Arbeitslohns) unterscheiden.

Beispiel
Ein Aushilfskellner arbeitet in einer Gaststätte vom 01.05.2020 bis 31.08.2020 als geringfügig entlohnter Beschäftigter. Er erhält monatlich eine Vergütung in Höhe von 450 Euro. Der Arbeitgeber betreibt neben der Gaststätte eine Landwirtschaft. Am 01.09.2020 nimmt die Aushilfe bei ihm eine kurzfristige Beschäftigung als Erntehelfer in der Landwirtschaft auf, die bis zum 30.11.2020 befristet wird. Für die Monate September bis November beträgt der monatliche Lohn 700 Euro.
Ergebnis: Es handelt sich hier nicht um die Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung, weil sich die Tätigkeit wesentlich von der bisherigen unterscheidet. Er übernimmt eine andere Aufgabe und ist in einen anderen Betriebsteil eingegliedert.

Rahmenvereinbarungen
Von einer kurzfristigen Beschäftigung ist auszugehen, wenn diese aufgrund einer längstens für ein Jahr befristeten Rahmenvereinbarung mit Arbeitseinsätzen von maximal 70 Arbeitstagen (01.03.2020 bis 31.10.2020: 115 Arbeitstage) befristet ist. Folgt unmittelbar bei dem gleichen Arbeitgeber eine neue Rahmenvereinbarung, ist von einer regelmäßigen Beschäftigung auszugehen. Das hat zur Folge, dass keine kurzfristige Beschäftigung mehr vorliegt. Anders stellt sich die Lage dar, wenn zwischen beiden Rahmenvereinbarungen mindestens zwei Monate liegen.
Beispiel
Eine Zeitungsausträgerin wirft Woche für Woche ein Anzeigenblatt in die Briefkästen. Sie hat mit ihrem Arbeitgeber für die Zeit vom 01.11.2019 bis 31.10.2020 eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen. Sie ist im angegebenen Zeitraum an 52 Tagen tätig. Sie möchte auch in Zukunft für den Verlag tätig sein.
Ergebnis: Folgt unmittelbar ein Rahmenvertrag ab dem 01.11.2020, ist von einer regelmäßigen Beschäftigung auszugehen. Keine regelmäßige Beschäftigung liegt vor, wenn die neue Rahmenvereinbarung ‒ nach einer zweimonatigen Unterbrechung ‒ erst am 01.01.2021 beginnt.

 

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