Kostenübernahme für Syndikusanwälte aus Lohnsteuersicht

Seit dem 1. Januar 2016 können sich Unternehmensjuristen, die bei nicht anwaltlich tätigen Arbeitgebern beschäftigt sind, als Syndikusanwälte zulassen.

Auslöser dafür: Syndikusanwälte können sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen und ihre Altersversorgung über berufsständische Versorgungswerke absichern. Sie müssen jedoch eine „Kanzlei“ und voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2016 ein elektronisches Anwaltspostfach unterhalten und sind Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer.

Viele Arbeitgeber übernehmen die Kosten, die dem Syndikusanwalt aufgrund seiner Zulassung als Syndikusanwalt entstehen, da auch die Arbeitgeber ein Interesse haben können, dass die bei ihm beschäftigten Juristen als Syndikusanwälte zugelassen sind.

Kosten für die Zulassung
Ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Zulassung zum Syndikusanwalt und der Übernahme der damit zusammenhängenden Kosten wird die Finanzverwaltung wohl nicht anerkennen. Dafür gibt es zwei Gründe:

  • Der Syndikusanwalt darf den Arbeitgeber nur in der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt vertreten. Es besteht ein Vertretungsverbot in Fällen des zivil- und arbeitsgerichtlichen Anwaltszwangs sowie ein generelles Vertretungsverbot in Straf- und Bußgeldverfahren, die gegen den eigenen Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter in Unternehmensangelegenheiten geführt werden.
  • Die Option der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht weckt für den Syndikusanwalt ein erhebliches eigenes Interesse an dieser Bestellung.
  • Daher ist die Übernahme der durch die Zulassung entstehenden Kosten, z. B. für Passfotos, Beglaubigungen, Zulassungsgebühr der jeweiligen Kammer, als Werbungskostenersatz steuerpflichtiger Arbeitslohn. Gleiches gilt für die Übernahme von Kosten, die durch das Unterhalten seiner Kanzlei und des elektronischen Anwaltspostfachs entstehen.

    Auch für die Übernahme der Beiträge für eine vom Syndikusanwalt freiwillig abgeschlossene eigene Haftpflichtversicherung fehlt das überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann die Beiträge nicht steuerfrei übernehmen.

    Wichtig: Von der eigenen Haftpflichtversicherung des angestellten Rechtsanwalts zu unterscheiden ist die Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH. Diese führt nicht zu Lohn bei den angestellten Anwälten, da sie nur das eigene Haftungsrisiko des Unternehmens begrenzt.

    Kammerbeitrag des Syndikusanwalts
    Ebenso ist die Übernahme von Kammerbeiträgen nicht lohnsteuerfrei. Die Rechtsprechung hat in verschiedenen Urteilen die Übernahme der Kammerbeiträge für angestellte Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als steuerpflichtigen Arbeitslohn angesehen, weil sie gesetzlich zur Kammermitgliedschaft verpflichtet sind. Diese Grundsätze sind entsprechend auf Syndikusanwälte anzuwenden, weil die Bestellung zum Syndikusanwalt die Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer zur Folge hat.

    Arbeitgeberzuschuss zum Versorgungswerk
    Lediglich der Arbeitgeberzuschuss zur berufsständischen Versorgung ist steuerfrei. Dies gilt für Zuschüsse bis zur Hälfte der Gesamtaufwendungen des Syndikusanwalts, maximal bis zu dem Betrag, der bei Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung als Arbeitgeberanteil zu zahlen wäre.

     

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