Legt ein Arbeitgeber zur Betriebsprüfung keine Unterlagen vor, kann gegen ihn ein Zwangsgeld festgesetzt werden; dies gilt unabhängig davon, ob sich nach Abschluss der laufenden oder einer vorausgehenden Betriebsprüfung tatsächlich eine Beitragsnachforderung ergibt.
Nach Ansicht des LSG hat die DRV Bund die Möglichkeit, die Vorlage von Unterlagen als gesetzlich geschuldete Prüfhilfe aufzugeben. Die Träger der Rentenversicherung sind zu Prüfungen bei den Arbeitgebern im vierjährigen Prüfrhythmus gesetzlich verpflichtet. Ihnen steht hier also kein Ermessensspielraum zu, so dass bei Nichtvorlage von Unterlagen eine Zwangsgeldandrohung rechtmäßig ist. Das LSG geht sogar noch einen Schritt weiter: Die im Einzelfall durch Verwaltungsakt konkretisierte Pflicht des Arbeitgebers zur Prüfhilfe kann sogar mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.