Spitzenverbände erschweren Entgeltumwandlungen auch in der Sozialversicherung deutlich

Das Zusätzlichkeitserfordernis ist seit dem 01.01.2020 gesetzlich für das Steuerrecht neu definiert. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben nachgezogen. Die geänderte Auffassung für die Sozialversicherung gilt auch für Bestandsfälle ab dem 01.01.2022.

In der Sozialversicherungsentgeltverordnung ist geregelt, dass lohnsteuerfrei belassene oder pauschalbesteuerte Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen beitragsfrei belassen werden können, sofern sie zusätzlich gewährt werden. Bislang wurde die Auffassung vertreten, dass das Zusätzlichkeitserfordernis im Steuerrecht restriktiver gefasst ist als im Beitragsrecht.

Die Spitzenverbände orientieren sich an der steuerrechtlichen Neudefinition in § 8 Abs. 4 EStG bzgl. der Auslegung des Zusätzlichkeitserfordernisses, legen aber  diese sehr eng aus.

Danach werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

  • 1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • 3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • 4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist von Zusätzlichkeit auch auszugehen, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf die Leistung hat (§ 8 Abs. 4 S. 2 EStG).

Somit ist bei Entgeltumwandlungen die Zusätzlichkeit nicht gegeben, da hierbei der Gehaltsanspruch zugunsten einer anderen Leistung herabgesetzt wird. Zusätzlich sind daher nur noch Leistungen des Arbeitgebers, die ergänzend und ohne Kompensation seitens des Arbeitnehmers gewährt werden.

PRAXISTIPP | Das neue Verständnis gilt auch für Bestandsfälle ab dem 01.01.2022. Es ist daher ratsam, bereits gewährte Zuwendungen an Arbeitnehmer, die mit einer Entgeltumwandlung verknüpft sind, im Hinblick auf die erforderliche „Zusätzlichkeit“ anhand der neuen Kriterien zu überprüfen, um bei einer Prüfung Beitragsnachforderungen zu vermeiden

 

 

 

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