Die Zusammenarbeit mit Betriebsräten vereinfacht viele Themenstellungen in Unternehmen, kann aber auch Stilblüten treiben, wie folgende Fallbeschreibung zeigt: Ein Betriebsratsmitglied musste zu drei Sitzungen des Betriebsrats den Betrieb aufsuchen. Der Mitarbeiter hatte zu den fraglichen Zeiten frei (allerdings keinen Urlaub oder dergleichen beansprucht) und hielt sich zu Hause auf.
Für die Einsätze im Unternehmen verlangte der Betriebsratsmitglied die Vergütung der Fahrtzeiten, da die Fahrten ins Unternehmen ohne die anberaumten Sitzungen nicht erforderlich gewesen wären.
Das BAG hatte eine andere Rechtsauffassung und orientierte sich dabei an der Grundlage der ehrenamtlichen Tätigkeit des Betriebsrates, die in § 37 Abs. 3 BetrVG geregelt ist und keinen Vergütungsanspruch vorsehe, es gilt das Lohnausfallprinzip. Dies in Verbindung mit § 78 Satz 2 BetrVG, in welchem geregelt ist, dass Mitglieder des Betriebsrates wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen, führt dazu, dass für die Bewertung von Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben aufwendet, keine anderen Maßstäbe gelten als für Fahrtzeiten, die ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitspflicht aufwendet. Fahrtzeiten von Arbeitnehmern ohne Betriebsratsmandat von der Wohnung zum Betrieb sind i.d.R. nicht als Arbeitszeit zu vergüten.
Praxistipp: Zu erstatten sind allerdings eventuell anfallende Reisekosten, die für Fahrten von der Wohnung zum Betrieb außerhalb der Arbeitszeit zur Durchführung von Betriebsratsarbeit entstehen.