Objektive Eignung eines Bewerbers ist keine Diskriminierungsvoraussetzung

Die objektive Eignung des Bewerbers ist keine Voraussetzung für eine Diskriminierung und für einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7, 3, 15 AGG. Ein Bewerber, dem die objektive Eignung für eine ausgeschriebene Stelle fehlt, befindet sich trotzdem in einer „vergleichbaren Situation“ bzw. in einer „vergleichbaren Lage“ mit anderen Bewerbern.

Ein Bewerber mit einem Lebensalter von mehr als 50 Jahren klagte, da er auf seine Bewerbung auf eine Stellenausschreibung mit der Anforderung „0–2 Jahre Berufserfahrung“ eine Absage erhalten hatte und sich hierdurch diskriminiert fühle. Zwar sei die Berufserfahrung grundsätzlich neutral, jedoch mittelbar mit dem „Alter“ verknüpft. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass berufliche Lebensläufe heutzutage vielfältiger seien als früher. Auch die Formulierung der Stellenausschreibung, nach der dem Bewerber/der Bewerberin eine langfristige Perspektive in einem „jungen dynamischen Team“ geboten werde, bewirke eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters. Das LAG lehnte die Klage mit der Begründung ab, der Bewerber sei für die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet gewesen.

Das BAG hob dies nun auf und legt fest, dass die „objektive Eignung“ des Bewerbers/der Bewerberin sei kein Kriterium der „vergleichbaren Situation“ oder der vergleichbaren Lage und deshalb nicht Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach AAG ist.

Praxistipp: Das BAG hat erneut bestätigt, dass bei der Formulierung von Stellenausschreibungen höchste Vorsicht geboten ist. Jegliche Anknüpfungspunkte an das Alter der potentiellen Bewerber / -innen – auch in Form von Anglizismen – sind zu vermeiden. Auch an die Frage, wann eine Bewerbung rechtsmissbräuchlich ist, stellt das BAG mit dieser Entscheidung hohe Anforderungen. Arbeitgeber sind auch vor diesem Hintergrund gut beraten, sich mit ihren Stellenanzeigen in keiner Form angreifbar zu machen.

 

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