Haftung eines Geschäftsführers für pauschale Lohnsteuer

Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten stellt regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar. Das gilt nach der neuen Ansicht des BFH auch, wenn Lohnsteuer nachträglich (z. B. im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung) pauschal erhoben wird.

Der BFH hat hier seine Rechtsprechung geändert. Zuvor hatte er die Auffassung vertreten, dass es für die Frage der Pflichtverletzung auf den Fälligkeitszeitpunkt der pauschalierten Lohnsteuer gemäß dem aufgrund der Lohnsteuerprüfung ergangenen Nachforderungsbescheid ankommt.

Nun zählt der gesetzlich vorgesehene Fälligkeitszeitpunkt, d. h. der Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn zugeflossen ist. Denn bei der pauschalierten Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine Unternehmenssteuer eigener Art, sondern um die durch die Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstandene und vom Arbeitgeber lediglich übernommene Lohnsteuer

 

Share:

Kategorien

Aktuelle Artikel

Newsletteranmeldung

So bleiben Sie auf dem Laufenden:
Unser Newsletter infor­­miert Sie regel­­mäßig über aktuelle Informa­­tionen.

Ähnliche Beiträge