Energiepreispauschale und Auszahlung über die Entgeltabrechnung

Im Steuerentlastungsgesetz 2022 befindet sich auch die Energiepreispauschale, die die enormen Belastungen aufgrund gestiegener Energiepreise abmildern soll. Sie ist in den §§ 112 bis 122 EStG verankert, beträgt einmalig für jede anspruchsberechtigte Person 300 EUR und wird für den Veranlagungszeitraum 2022 gewährt.

Grundsätzlich wird die Energiepreispauschale zwar durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung ausgezahlt. Für Arbeitnehmer in einem Anstellungsverhältnis hat aber der Arbeitgeber die Auszahlung zu übernehmen.

Anspruch auf die Energiepreispauschale haben nach § 113 EStG zunächst alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen i. S. v. § 1 Abs. 1 EStG. Personen- und Kapitalgesellschaften profitieren damit nicht. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Personen 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten erzielen:

  1. § 13 EStG ‒ Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. § 15 EStG ‒ Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  3. § 18 EStG ‒ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  4. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG ‒ Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, wobei nur die aktive Beschäftigung (Vollzeit, Teilzeit, Aushilfen und pauschal besteuerte Minijobber) begünstigt ist.

Somit erhalten Personen, die nur beschränkt steuerpflichtig sind, die Energiepreispauschale nicht, ebenso geht diese nicht an Personen aus, die nicht über eine der genannten Einkünfte verfügen. Das sind z. B. regelmäßig

  • Rentner und Pensionäre,
  • reine Vermieter und Vermögensverwalter,
  • Schüler und Studierende sowie
  • Arbeitslose.

Auszahlung der Energiepreispauschale

Grundsätzlich wird die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2022 festgesetzt und auf die Einkommensteuer des Jahres 2022 angerechnet.

Praxistipp 1: ist die Einkommensteuer geringer als die Höhe der Energiepreispauschale kommt es zu einem Erstattungsanspruch gegenüber der zuständigen Finanzbehörde: diese wird vom Finanzamt dann an den Arbeitgeber ausgezahlt

Praxistipp 2: die Energiepreispauschale muss nicht im Vorfeld gesondert beim Finanzamt beantragt werden.

Die Energiepreispauschale wird grundsätzlich von Amts wegen berücksichtigt, sobald für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung eingereicht wird und die Anspruchsvoraussetzungen (begünstigte Einkunftsart) vorliegen. Damit würde aber die Entlastung um die 300 EUR frühestens mit Start des Veranlagungsverfahrens für 2023 und damit voraussichtlich im Frühjahr 2023 beginnen.

Daher wurde hier der Weg der Auszahlung durch den Arbeitgeber gewählt. Abweichend von dem Grundsatz wird Arbeitnehmern die Energiepreispauschale bereits von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie am 01.09.2022

  1. In einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen,
  2. In eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind und
  3. Der Arbeitgeber monatlich, quartalsweise oder jährlich Lohnsteueranmeldungen abgibt

Das Abstellen auf die Steuerklasse ist wichtig, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer die Energiepreispauschale nicht doppelt erhalten. Da die Auszahlung immer nur im Rahmen des ersten gegenwärtigen Dienstverhältnisses mit einer der Steuerklassen 1 bis 5 erfolgt und die Steuerklasse 6 nicht begünstigt ist, erhalten Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen nur eine Pauschale. Zudem ist das Abstellen auf den 01.09.2022 für Arbeitgeber von großer Bedeutung.

Stellen Arbeitgeber erst nach dem 01.09.2022 einen Arbeitnehmer ein, hat der Arbeitgeber diesem Arbeitnehmer keine Energiepreispauschale auszuzahlen, ein Anspruch auf diese besteht aber trotzdem: Der Arbeitnehmer selbst kann sich dann über die Einkommensteuererklärung die Pauschale holen. Auch ein Schüler, der z. B. erst am 01.12.2022 mit einer Ausbildung beginnt, hat Anspruch auf die Energiepreispauschale, er erhält dieser aber im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

Praxistipp: Arbeitgeber müssen für die Auszahlung der Energiepreispauschale immer auf genau diejenigen Arbeitnehmer abstellen, die exakt am 01.09.2022 bei ihnen beschäftigt sind.

Ausnahme Minijobber

Minijobber gehören nicht zu den Steuerklassen 1 bis 5, erhalten aber trotzdem vom Arbeitgeber die Energiepreispauschale, wenn diese dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich bei dem Minijob um ihr erstes Dienstverhältnis handelt. Dadurch soll vermieden werden, dass Minijobber sowohl eine Energiepreispauschale von einem Arbeitgeber erhalten, bei dem sie in einer der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind, und zusätzlich von einem Arbeitgeber, bei dem sie als Minijobber beschäftigt sind (Nebenjob).

Praxistipp: Beschäftigt der Arbeitgeber nur pauschal versteuerte Minijobber, gibt dieser keine Lohnsteueranmeldungen ab. Dann kann er auch keine Energiepreispauschale an den Minijobber auszahlen. Der Minijobber muss sich die Pauschale dann über seine Einkommensteuererklärung holen. Zeitpunkt der Auszahlung und Steuerpflichtig Der Arbeitgeber nimmt die Zahlung der Pauschale von 300 EUR zusätzlich zum regulären Lohn im September 2022 vor. Der Betrag unterliegt der Lohnsteuer (inkl. Kirchensteuer und Soli), nicht jedoch der Sozialversicherung.

Praxistipp: Bei nach § 40a EStG pauschal besteuerten Minijobbern gilt dies nicht. Minijobber erhalten die Energiepreispauschale deshalb ohne Abzüge „brutto wie netto“. Die Pauschale wird auch nicht auf die 450-EUR-Grenze angerechnet.

Entlastung für Arbeitgeber

Auch wenn die Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlen müssen, werden sie dadurch ‒ mit Ausnahme des administrativen Aufwands ‒ nicht zusätzlich belastet. Die Arbeitgeber dürfen die Energiepreispauschale dem Gesamtbetrag der einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuer entnehmen:

  1. Monatszahler entnehmen die Energiepreispauschale der Lohnsteuer, die bis zum 10.09.2022 anzumelden und abzuführen ist.
  2. Quartalszahler entnehmen die Energiepreispauschale der Lohnsteuer, die bis zum 10.10.2022 anzumelden und abzuführen ist.
  3. Jahreszahler entnehmen die Energiepreispauschale der Lohnsteuer, die bis zum 10.01.2023 anzumelden und abzuführen ist.

Hier zeigt sich nun die Problematik der Handhabung

Die Lohnsteueranmeldung zum 10.09.2022 ist die Lohnsteueranmeldung, die auf der Abrechnung August ermittelt wurde. Dies würde bedeuten, dass die abzuführenden Beträge also im Vorfeld in der Abrechnung August 2022 ermittelt und von der Lohnsteueranmeldung einbehalten werden müssen, damit im Folgemonat September 2022 die Auszahlung erfolgt.

Inwieweit hier Programmseitig Unterstützung durch die Lohnanbieter möglich ist, wird derzeit noch erarbeitet.

Praxistipp: Einigen Arbeitgebern gestattet das EStG bei Auszahlung der Energiepreispauschale Vereinfachungen:

  1. Quartalszahler müssen die Energiepreispauschale nicht zwingend im September auszahlen. Sie dürfen sie auch erst im Oktober 2022 auszahlen, um zunächst die Erstattung zu erhalten und dann erst die Auszahlung vorzunehmen.
  2. Jahreszahler können komplett auf die Auszahlung der Energiepreispauschale verzichten. Die Arbeitnehmer erhalten die Pauschale dann im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung.
  3. Arbeitgeber, die kleine Lohnsteueranmeldungen abzugeben haben (z. B. ausschließliche Beschäftigung von Minijobbern), haben den bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer die eine Energiepreispauschale auszahlen. Hintergrund: Mangels Lohnsteueranmeldung würde das Erstattungsverfahren ins Leere laufen.

Großbuchstabe „E“ auf der Lohnsteuerbescheinigung

Haben Arbeitgeber die Pauschale an ihre Arbeitnehmer gezahlt, ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstaben „E“ anzugeben. Durch das „E“ wird der Finanzbeamte bei Bearbeitung der Einkommensteuererklärung darauf aufmerksam gemacht, dass die Pauschale bereits gezahlt wurde und er nicht nochmals eine Pauschale festzusetzen hat.

 

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