Geplante Änderungen im Melderecht

Änderungen im Melderecht zur Sozialversicherung durch das
„7. SGB IV-Änderungsgesetz“ geplant

Die Bundesregierung plant mit dem 7. SGB IV–Änderungsgesetz ab Juli 2020 ff eine Reihe von Verbesserungen.

A1-Bescheinigung für selbständig Erwerbstätige künftig elektronisch
Selbständig Erwerbstätige, die vorübergehend in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz eine Tätigkeit ausüben, sollen verpflichtet werden, einen Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung elektronisch zu stellen. Die A1-Bescheinigung dokumentiert, dass das deutsche Recht weiterhin gilt.
Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit gelten, soll die A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen an den selbständig Erwerbstätigen elektronisch zugänglich gemacht werden. Diese Regelung soll zum 1. Juli 2020 in Kraft treten.

Angaben zur Steuer bei Entgeltmeldungen für geringfügig Beschäftigte
In den Entgeltmeldungen für geringfügig Beschäftigte sollen zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer des Beschäftigten nach § 139b AO und die Art der Besteuerung angegeben werden. Diese Regelung soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Haftung des Arbeitgebers bei Beauftragung Dritter
Arbeitgeber sind verpflichtet, Meldungen für Beschäftigte zu erstatten und Entgeltabrechnungen durchzuführen. Vielfach beauftragen sie damit Dritte (z. B. Steuerberater). Für diese Fälle
soll ausdrücklich klargestellt werden, dass damit die Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Träger der Sozialversicherung oder der berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht erlischt oder weitergegeben wird, sondern in vollem Umfang beim Arbeitgeber verbleibt. Diese Regelung soll zum 1. Juli 2020 in Kraft treten.

Arbeitgeber ohne Sitz im Inland
Angesichts zunehmender grenzüberschreitender Tätigkeiten sollen Arbeitgeber ohne Sitz im Inland verpflichtet werden, für die im Inland zu erfüllenden Pflichten einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen. Der Bevollmächtigte kann die nach § 28p SGB IV zu prüfenden Entgeltunterlagen in seinen eigenen oder in den Geschäftsräumen der prüfenden Stelle vorlegen. Diese Regelung soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Systemgeprüfte Ausfüllhilfe und Online-Datenspeicher
Die Krankenversicherungen stellen in Abstimmung mit den anderen Sozialversicherungsträgern seit Jahren eine Ausfüllhilfe für die elektronische Datenübermittlung zur Verfügung.
Mit einer beabsichtigten Regelung sollen der Umfang der Übermittlung und das Verfahren zur Nutzung künftig gesetzlich abgesichert werden. Durch die Einbeziehung der Antrags- und Bescheinigungsverfahren wie z. B. dem A1-Verfahren wird es künftig notwendig, auch für die Übermittlung der Daten für Selbständige eine Ausfüllhilfe zur Verfügung zu stellen. Damit soll erreicht werden, die Erstellung einer Vielzahl von abweichend aufgebauten Web-Anwendungen zu vermeiden und die Vorteile eines einheitlichen Verfahrenszugangs zu nutzen.
Diese Regelung soll zum 1. Juli 2020 in Kraft treten.

Einführung der Unternehmernummer
In der Unfallversicherung wird die bislang verwendete Mitgliedsnummer durch die Unternehmernummer abgelöst.
Diese Regelung soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Führung elektronischer Entgeltunterlagen
Unterlagen, die dem Arbeitgeber elektronisch zur Verfügung gestellt wurden, sind vom Arbeitgeber ebenfalls elektronisch zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Der Arbeitgeber kann sich bis zum 31. Dezember 2026 bei dem für ihn zuständigen Prüfdienst davon befreien lassen, elektronische Unterlagen zu führen.
Diese Regelung soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung entfällt
Im Meldeverfahren wird das Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung künftig entfallen.
Diese Regelung soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

 

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