Familienstartzeit-Gesetz

Nach einem Referentenentwurf des Familienminis­teriums vom März 2023 sollen die rechtlichen Rah­menbedingungen angepasst werden, um Eltern frühzeitig eine partnerschaftliche Aufgabenteilung bei der Kindesbetreuung zu ermöglichen. Danach soll es ab Januar 2024 nach der Geburt eines Kin­des möglich sein, zehn Arbeitstage lang bezahlte Freistellung zu nehmen, ohne dabei Urlaub oder El­ternzeit in Anspruch nehmen zu müssen.

Der Gesetzentwurf ist noch in der Abstimmung bzw. wurde zurückgezogen. Der Entwurf enthielt im Wesentlichen folgende Regelungen:

Einführung eines Freistellungsanspruchs des zwei­ten Elternteils in den ersten zehn Arbeitstagen nach einer Geburt. Anspruchsberechtigt kann der andere Elternteil oder eine von der Frau benannte Person sein, wenn der andere Elternteil nicht mit der Mut­ter in einem Haushalt lebt.

Die Zeit der Partnerfreistellung wird wie die Zeit der Mutterschutzfrist auf den Anspruch auf Elternzeit angerechnet. Für die Zeit der Freistellung erhält der Partner vom Arbeitgeber Partnerschaftslohn in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei Kalendermonate (Orientierung an den Mutterschaftsleistungen). Der Partnerschaftslohn wird auf das Elterngeld angerechnet, wenn ein An­spruch auf Elterngeld besteht.

Die Kosten der Freistellung sollen aus dem arbeit­geberfinanzierten U2-Umlageverfahren gedeckt werden. Genaueres ist dazu noch nicht bekannt.

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