Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Mit einer Reihe von Änderungen- insbesondere im Aufenthaltsgesetz – will die Bundesregierung eine geordnete Zuwanderung qualifizierter Mitarbeiter aus Drittstaaten regeln. Nach der Entscheidung im Kabinett im Dezember soll das Gesetz – laut aktueller Planung- drei Monate später in Kraft treten.

Die wichtigsten Eckpunkte:

• Fachkräfte aus Drittstaaten, die eine anerkannte Qualifikation und einen Arbeitsvertrag vorweisen können, sollen grundsätzlich in Deutschland arbeiten dürfen.
• Die obligatorische Vorgangsprüfung fällt für Fachkräfte mit Berufsausbildung weg, ebenso die Beschränkung auf Engpassberufe.
• Kandidaten mit Berufsausbildung dürfen zur Arbeitssuche für sechse Monate nach Deutschland einreisen. Voraussetzung ist neben Deutschkenntnissen unter anderem die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes. Zehn Wochenstunden Probearbeiten sind erlaubt.
• Wer eine deutsche Schule im Ausland besucht hat oder gute Deutschkenntnisse und einen Schulabschluss vorweisen kann, darf zur Lehrstellensuche für einige Monate einreisen. Höchstalter für diese Option: 24 Jahre.
• Die Ausbildungsduldung von Geflüchteten gilt künftig allgemein für drei Jahre plus zwei weitere Jahre der Berufstätigkeit. Künftig sollen diesbezüglich bundesweit einheitliche Standards gelten.

 

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