Bei einer Versorgungszusage unter Anrechnung sonstiger Rentenansprüche können – auch bei einer sogenannten Überversorgung – seitens des Unternehmens die Aufwendungen über Rückstellungen in voller Höhe abgezogen werden. Das entschied das FG Berlin-Brandenburg gegen die Rechtsprechung des BFH und die derzeitige Praxis der Finanzverwaltung.
Die Finanzverwaltung (BMF) sieht eine Altersversorgung als zu hoch und damit „überversorgt“ an, wenn diese höher als 75 Prozent der steuerlich anerkannten Aktivbezüge ist. Der BFH vertritt eine ähnliche Auffassung.
Das Finanzgericht aber wendet sich gegen diese Ansichten und dessen Fragestellungen machen nachdenklich:
• In § 6a EStG findet sich kein Überversorgungsverbot, sondern nur das Verbot, künftige Gehaltssteigerungen bei der Bewertung der Pensionsrückstellung zu berücksichtigen.
• Unklar ist, welche Rentenanwartschaften konkret bei der Überversorgung zu berücksichtigen sind und welche Positionen zu den Aktivbezügen gehören.
• Warum soll die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage von der Höhe der gesetzlichen Rentenanwartschaften und damit von früheren Tätigkeiten für andere Arbeitgeber abhängen?
Darum folgender Praxishinweis: bis dato bezieht das Finanzgericht zwar bei der Beurteilung einer möglichen verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) das konkrete Gesamtbild der Pensionszusage ein. Es hat gegen seine Entscheidung aber die Revision zum BFH zugelassen – und die Finanzverwaltung hat diese eingelegt. Bis zur endgültigen Entscheidung ist daher von einer Überversorgung abzuraten bzw. sind die Konsequenzen genau aufzuzeigen.