Dürfen regelmäßige Beiträge zu Direktversicherungen noch im Folgejahr steuerfrei gezahlt werden?

Jedes Jahr schließen viele Arbeitgeber für Mitarbeiter insbesondere zum Jahreswechsel eine neue Direktversicherung ab und zahlen den Jahresbeitrag erst bis zum 10. Januar des Folgejahrs an die Versicherung. Theoretisch würden dann in einem Jahr zwei Mal Beiträge an die Versicherung gezahlt werden.

Prinzipiell bleiben die Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) bis zur Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zzgl. 1.800 Euro für Verträge ab 2005 steuerfrei. Nach Ansicht des FG Köln sind auch solche Beiträge, die regelmäßig wiederkehrend gezahlt werden, in das jeweilige Abschlussjahr der Versicherung und sind somit im Rahmen der Beitragszahlung noch dem alten Jahr zuzurechnen. Die Bestätigung des BFH dieser Meinung steht noch aus, ist aber zu erwarten.

 

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