Abkehr der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung bei Lohnsteuerpauschalierung?

Die meisten lohnsteuerfreien bzw. pauschalierbaren Zahlungen an Arbeitnehmer sind in der Sozialversicherung beitragsfrei zu behandeln. Seit der Überarbeitung der Sozialversicherungsentgeltverordnung im April 2015 ist ein Arbeitsentgelt grundsätzlich nur dann beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn es mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum pauschal besteuert oder steuerfrei belassen wird.

Da in der Praxis der Lohnabrechnung die Lohnsteuerpauschalierung oftmals nicht sofort in dem Monat möglich ist, in dem der pauschalierbare Bezug anfällt, entsteht hier eine große Unsicherheit.

Beispiel

Ein Unternehmen veranstaltete im Dezember 2015 eine Weihnachtsfeier. Zum Zeitpunkt der Lohnabrechnung standen die Kosten pro Arbeitnehmer noch nicht fest. Als der Arbeitgeber die Lohnabrechnungen für Dezember erstellte, ging er davon aus, dass es sich um eine lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendung handelt, da die Kosten je Teilnehmer unter dem Freibetrag von 110 Euro verbleiben. Anfang Februar 2016 wird die Buchhaltung für Dezember 2015 fertiggestellt. Dabei stellt sich heraus, dass sich die Kosten pro Arbeitnehmer auf 150 Euro beliefen.

Davon verblieben also seit 2015 110 Euro pro Arbeitnehmer lohnsteuer- und auch sozialversicherungsfrei. Der übersteigende Betrag von 40 Euro könnte mit 25 % pauschal lohnversteuert werden und verbliebe damit sozialversicherungsfrei.

Sozialversicherungsrechtliche Korrektur derzeit offen

Derzeit heißt es in Verlautbarungen der Deutschen Rentenversicherung: „Eine erst im Nachhinein geltend gemachte Steuerfreiheit bzw. Pauschalbesteuerung kann nicht dazu führen, dass für steuer- und beitragspflichtig behandelte Arbeitsentgeltbestandteile Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten sind, wenn der Arbeitgeber die vorgenommene steuerpflichtige Behandlung nicht mehr ändern kann.“

Hinweis: Unklar ist derzeit, ob eine nachträgliche Korrektur von Lohnabrechnungen überhaupt zur Beitragsfreiheit führen kann. Zudem stellt sich die Frage in der Praxis, ob dann der ursprüngliche Monatsabschluss zurückgesetzt und mit der Lohnsteuerpauschalierung neu berechnet werden muss oder ob eine Nachberechnung in einer späteren Lohnabrechnung ausreichend ist.

In der Frühjahrstagung der Spitzenverbände der Sozialversicherung am 20. und 21. April 2016 soll dies final festgelegt werden.

Derzeit ist zu raten, dass die Möglichkeiten zur Lohnsteuerbefreiung oder Lohnsteuerpauschalierung gleich in dem Zeitpunkt geprüft und ausgeübt werden sollte, in denen die begünstigten Lohnbestandteile anfallen. Alle anderen Herangehensweisen können derzeit zu einer nachträglichen SV-Pflicht führen. Über die weitere Entwicklung informieren wir selbstverständlich.

 

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