Der Brexit und seine Auswirkungen

Das Vereinigte Königreich (England, Wales, Schottland und Nordirland) ist zum 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten. Bis zum 31. Dezember 2020 gilt allerdings eine Übergangsphase, in der die bisherigen Regeln aus dem EU-Binnenmarkt und der Zollunion weiter gelten wie bisher. Auch die EU-Freizügigkeit, also das Recht, in der EU und dem Vereinigten Königreich zu leben und zu arbeiten, zu studieren oder sozial abgesichert zu sein, gilt in diesem Zeitraum weiter.

Während der Übergangsphase haben die verbleibenden EU-Staaten gemäß dem Abkommen vom November 2018 die Gelegenheit, die künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich zum Beispiel durch gesonderte Verträge zu verhandeln. Bis zum 30. Juni 2020 kann vereinbart werden, die Übergangsphase zu verlängern, und zwar einmalig um maximal zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2022.

A1-Bescheinigungen

A1-Bescheinigungen, die bisher nur auf das maximale Datum 31. Januar 2020 datiert wurden, sollten sicherheitshalber neu beantragt werden und werden derzeit bis maximal 31.Dezember 2020 gültig ausgestellt.

Ist ein Mitarbeiter auch nach Ende der Übergangsphase im Vereinigten Königreich beschäftigt, können Sozialversicherungsträger bei Vorliegen der Voraussetzungen eine A1-Bescheinigung für maximal 24 Monate ausstellen. Dies gilt allerdings nur in dem Fall, dass die Person den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt, im Vereinigten Königreich arbeitet und sich ununterbrochen in dieser Situation befindet. Die Beschäftigung muss spätestens am 31. Dezember 2020, dem voraussichtlichen Ende der Übergangsphase, beginnen.

Anträge auf Einbürgerung

Die Bundesregierung weist darauf hin, dass auch beim Einbürgerungsrecht eine beiderseitige Schonfrist besteht: Britische und deutsche Staatsangehöriger, die vor Ablauf des Übergangszeitraums einen Antrag auf Einbürgerung stellen, dürfen ihre britische bzw. deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten, auch wenn die Entscheidung über ihre Einbürgerung erst nach Ablauf des Übergangszeitraums erfolgt. In diesen Fällen wird unter bestimmten Bedingungen die doppelte Staatsangehörigkeit hingenommen.
Das britische „Home Office“ gewährt allen EU-Bürgern und ihren Familienmitgliedern die Möglichkeit sich bis zum 31. Dezember 2020 für einen unbefristeten Aufenthalt im Vereinigten Königreich zu bewerben.

Zur Info: Im Vereinigten Königreich gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen hinsichtlich der doppelten Staatsbürgerschaft. In Deutschland ist die doppelte Staatsbürgerschaft nur in Ausnahmefällen erlaubt.

 

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