Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) erfreut sich großer Beliebtheit, unabhängig ob zur Mitarbeitergewinnung oder –bindung. Klug ausgestaltet können die bKV-Beiträge bei den Arbeitnehmern steuer- und beitragsfreier Sachbezug sein.
Die Beiträge zur bKV sind grundsätzlich bei den Arbeitnehmern steuer- und beitragspflichtig. Eine Ausnahme gilt, wenn die Beiträge zur bKV als Sachbezug geleistet werden: In dem Fall bleibt dieser Vorteil steuerfrei, wenn je Arbeitnehmer und Kalendermonat nicht mehr als 50 Euro gezahlt werden: Die Lohnsteuerfreiheit hat auch die SV-Freiheit zur Folge.
Wichtig: Bei den 50 Euro handelt es sich um eine Freigrenze. Daher darf der Sachbezug den Betrag auch nicht um einen Cent übersteigen. Werden bereits weitere Sachbezüge (z. B. Tankgutscheine) gewährt und würde die 50-Euro-Sachbezugfreigrenze mit der bKV-Prämie überschritten, empfiehlt es sich, dass der Arbeitnehmer den über 50 Euro liegenden Betrag an den Arbeitgeber erstattet. So tritt Steuer- und Beitragsfreiheit ein.
Auch eine bKV kann als Sachbezug eingeordnet werden. Allerdings müssen für die Einordnung als Sachbezug besondere Kriterien und Anforderungen erfüllt werden.
Kriterium 1: Keine Wahlmöglichkeit für Arbeitnehmer
Steuerbegünstigte Sachbezüge können sich nur dann ergeben, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs Versicherungsschutz keine Geldleistung verlangen kann. Lässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer dagegen die Wahl, ob er eine bKV oder eine Gehaltserhöhung haben möchte, ist dies für die Begünstigung schädlich ‒ ein Sachbezug scheidet aus. Und zwar auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer tatsächlich für den Sachbezug entscheiden sollte.
Kriterium 2: Versicherungsabschluss durch Arbeitgeber
Ebenfalls ist darauf zu achten, wer den Versicherungsvertrag abschließt und Versicherungsnehmer ist. Sollte der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer sein und der Arbeitgeber ihm die Versicherungsprämie erstatten, so ist dies nicht begünstigt. Denn mit den Zahlungen des Arbeitgebers in Form eines Zuschusses erhält der Arbeitnehmer eine Geldleistung ‒ und keine Sachleistung in Form von Versicherungsschutz. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Zuschuss davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer selbst einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat.
Aus den obigen Kriterien ergibt sich, wie die Vertragsgestaltung aussehen muss:
der Arbeitnehmer darf keine Wahl zwischen der bKV und einer Geldleistung haben.
der Arbeitgeber muss die bKV als Versicherungsnehmer abschließen und bezahlen. Nur in diesem Fall gewährt er seinem Arbeitnehmer (versicherte Person) Versicherungsschutz.
Sollte die bKV wegen Überschreitens der 50-Euro-Sachbezugfreigrenze kein begünstigter Sachbezug sein, sondern steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn, hat der Arbeitgeber die Wahl: Die Sachbezüge können im Wege der individuellen Versteuerung oder im Rahmen der Nettolohnversteuerung über die Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers versteuert werden. Der Arbeitgeber kann zudem auch die Steuer mit einem Steuersatz von 30 Prozent (zzgl. Zuschlagsteuern) nach § 37 b EStG übernehmen oder eine Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 S. 1 EStG in Höhe des durchschnittlichen Lohnsteuersatze kommt auch in Frage; das setzt u. a. aber sonstige Bezüge voraus, d. h. dass die Beiträge halbjährlich oder jährlich gezahlt werden.