E-Bikes: Neue Spielregeln des BMF zur Umsatzsteuer ‒ Abweichungen von der Lohnsteuer

Die steuerlichen Spielregeln rund um die Überlassung bzw. Übereignung von E-Bikes und Elektrofahrrädern sind unterschiedlich. Zur Umsatzsteuer hat sich nun das BMF in einem mit den Ländern abgestimmten Schreiben geäußert. Das Schreiben ‒ mit dem parallel der Umsatzsteueranwendungserlass ergänzt wird ‒ gilt ab sofort und in allen offenen Fällen. Es wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist daher allgemein anwendbar.

Umsatz- und lohnsteuerliche Behandlung klaffen also weiter auseinander.

Überlassung von Elektrofahrrädern (E-Bikes)

Bei E-Bikes richtet sich die lohnsteuerliche Behandlung danach, ob diese noch als Fahrrad einzustufen sind oder bereits als Kraftfahrzeug. Demnach ist ein Elektrofahrrad dann kein Kraftfahrzeug, wenn der elektromotorische Hilfsantrieb eine Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kWh hat und ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h nicht mehr unterstützt. Elektrofahrräder mit Anfahr- oder Schiebehilfe (sog. Pedelecs) sind dann kein Kraftfahrzeug, wenn diese ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers eine Geschwindigkeit von maximal sechs km/h erreichen. Es ist also immer zu unterscheiden, ob das Elektrofahrrad verkehrsrechtlich noch als Fahrrad oder bereits als Kraftfahrzeug gilt.

Einstufung als Fahrrad

Wird ein Elektrofahrrad überlassen, das als Fahrrad einzuordnen ist (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), gilt lohnsteuerlich:

  • Erfolgt die Überlassung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn ab dem 01.01.2019, bleibt der geldwerte Vorteil steuerfrei.
  • Überlassungen bei Gehaltsumwandlung: Überlassungen ab dem 01.01.2019 sind im Jahr 2019 nur mit ein Prozent des halbierten UVP und ab 2020 nur mit ein Prozent eines Viertels des UVP anzusetzen. Mit den Ansätzen ist die Privatnutzung insgesamt lohnsteuerlich erfasst. Ein zusätzlicher Ansatz (0,03-Prozent-Regelung) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfällt.

Umsatzsteuerlich finden sowohl die Steuerbefreiung als auch die Bruchteilsansätze von ½ bzw. ¼ keine Anwendung

  • Beispiel „zusätzlich zum Arbeitslohn“

 

  • Beispiel „Gehaltsumwandlung“

Sonderregelung für Fahrräder mit Wert unter 500 Euro

Für Fahrräder (theoretisch inkl. als Fahrrad geltende E-Bikes) mit Wert unter 500 Euro bietet das BMF eine erfreuliche weitere Erleichterung. Demnach wird bei Überlassungssachverhalten ab sofort und für noch offene Fälle auf eine Umsatzbesteuerung verzichtet.

Einstufung des E-Bikes als Kfz

Wird ein Elektrofahrrad aufgrund seiner Leistungsmerkmale verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingestuft, gelten lohnsteuerlich die identischen Regeln wie bei der Überlassung von reinen Elektrofahrzeugen.

Übereignung von E-Bikes in Leasingfällen

In der Praxis werden E-Bikes häufig vom Arbeitgeber für 36 Monate geleast und an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen. Bei diesen Sachverhalten ist es auch üblich, dass der Arbeitnehmer das E-Bike anschließend zu einem festgelegten Preis erwerben kann. In anderen Fällen erwirbt der Arbeitgeber selbst das E-Bike und schenkt es dann dem Arbeitnehmer. Wie derartige Sachverhalte lohnsteuerlich zu behandeln sind, hat das BMF ebenfalls klar geregelt: Demnach wird aus Vereinfachungsgründen nach 36 Monaten ein Wertansatz von 40 Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten UVP des Herstellers, Importeurs bzw. Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme akzeptiert (dies entspricht rechnerisch einem Wertverlust von 20 Prozent pro Jahr).

Hinweis: Es kann auch ein niedrigerer Restwert angesetzt werden, sofern dieser z. B. durch Verkaufsangebote nachgewiesen und dokumentiert wird.

Wichtig: Die vorgenannten Regeln gelten für Übereignungen in Leasingfällen und auch, wenn der Arbeitgeber das E-Bike von Beginn an gekauft hat.

Weiterhin regelt das BMF-Schreiben wörtlich die Behandlung von (Elektro-)Fahrrädern, sodass der 40-Prozent-Wertansatz jedenfalls für E-Bikes gilt, die noch als Fahrrad eingestuft sind. Es dürfte aber nichts dagegen sprechen, das gleiche Prinzip auch bei E-Bikes anzuwenden, die als Kraftfahrzeug gelten.

Nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV vom 06.06.2019) handelt es sich bei einem E-Scooter um ein Kraftfahrzeug. Das hat zur Folge, dass die oben beschriebenen lohn- und auch umsatzsteuerlichen Regelungen für als Kraftfahrzeug eingestufte Elektrofahrräder Anwendung finden.

 

Share:

Kategorien

Aktuelle Artikel

Newsletteranmeldung

So bleiben Sie auf dem Laufenden:
Unser Newsletter infor­­miert Sie regel­­mäßig über aktuelle Informa­­tionen.

Ähnliche Beiträge