Neue Grundlagen bzw. Konkretisierung Warengutscheine nun veröffentlicht

nun ging es doch rascher, das BMF hat sein Schreiben vom April 2021 nun bereits am 15.03. 2022 konkretisiert.

Auslöser für den Anwendungserlass v. 13.4.2021 waren gesetzliche Verschärfungen bei der Sachbezugsdefinition und die eingeschränkte Begünstigung von Gutschein und Geldkarten, wie bereits in unseren Newslettern berichtet. Beides sollte eigentlich in vollem Umfang seit 2020 gelten, das BMF-Schreiben vom 13.04. enthielt einen Nicht-Anwendungserlass, so dass viele Ansätze erst ab 01.01.2022 nötig waren.

 

Ob Barlohn oder Sachbezüge vorliegen, entschied sich vor 2020 vor allem anhand der Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.

Die Rechtsprechung sorgte für zahlreiche Unsicherheiten bei der Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug und diese sollten durch das neue Jahressteuergesetz mit der gesetzlichen Definition (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG) genauer definiert werden. Dies führte dazu, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Das führt dazu, dass die Übergabe von Geld an den Arbeitnehmer, auch wenn dieses als zweckgebundene Leistung für einen Sachbezug hingegeben wird, steuerpflichtig ist. Ebenso sind nachträgliche Kostenerstattungen als Barlohn vom ersten Euro an steuerpflichtig.

 

Es ist also nicht mehr möglich, zweckgebundene Tankzuschüsse zu vergeben oder nachträglich Treibstoffkosten zu erstatten. Auch nicht mehr begünstigt sind durch den Arbeitgeber selbst erstellte Gutscheine, weil diese in der Regel eine nachträgliche Kostenerstattung nach sich ziehen.

 

Besonders problematisch waren die unterschiedlichen Gutscheine und Geldkarten im Handling, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Als Geldleistung zu behandeln und damit nicht von der Sachbezugsfreigrenze von EUR 50,00 umfasst, sind bereits ab 2020 insbesondere Gutscheine oder Geldkarten, die

  • über eine Barauszahlungsfunktion (es wird nicht beanstandet, wenn verbleibende Restguthaben bis zu einem Euro ausgezahlt werden können) oder
  • über eine eigene IBAN verfügen,
  • die für Überweisungen (z.B. Paypal) oder
  • für den Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie
  • als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.

Solange Gutscheine und Geldkarten nur zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen, sind sie nach dem Erlass bis Ende 2021 uneingeschränkt und ohne weitere Voraussetzungen begünstigt. Ab 2022 müssen sie dann zusätzlich die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.

 

Danach sind drei verschiedene Kategorien erlaubt:

1. Limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG):

Gutscheine und Geldkarten gehören zu den Sachbezügen, wenn sie unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins zu beziehen oder aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.

 

Begünstigt sind demzufolge also Centergutscheine, Kundenkarten von Shopping-Malls und sogenannte „City-Cards“.

Zudem laut Auflistung des BMF auch:  wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel,  von einer bestimmten Tankstellenkette ausgegebene Tankkarten von Tankstellen mit einheitlichem Marktauftritt, Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette berechtigen. Diese Voraussetzung ist problematisch, weil inzwischen viele Onlinehändler auch Waren von Fremdanbietern über ihre Plattformen anbieten, für deren Kauf die Gutscheine je nach den Bedingungen im Einzelfall ebenfalls einlösbar sind.

Ausnahmsweise zulässig ist auch ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein, wenn die Akzeptanzstellen (z.B. Tankstelle) aufgrund eines vorher geschlossenen Vertrags unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnen.

 

2. Limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG):

Gutscheine oder Geldkarten gehören ebenfalls zu den Sachbezügen, wenn sie unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen.

Umfasst sind hier Gutscheine und Geldkarten, die beispielsweise begrenzt sein können

  • auf Kraftstoffe, Ladestrom usw. („Alles, was das Auto bewegt“) oder
  • auf Fitnessleistungen (z.B. für den Besuch von Trainingsstätten und zum Bezug der dort angebotenen Waren oder Dienstleistungen).
  • auf Streamingdienste für Film und Musik,
  • auf Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, auch als Hörbücher oder Downloads.

 

3. Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG):

Das ist der Ausnahmefall. Gutscheine oder Geldkarten gehören auch zu den Sachbezügen, wenn sie

  • unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen,
  • aufgrund von Verträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen
  • Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen (sogenannte Zweckkarte).

Dies umfasst vor allem die Essensgutscheinen und Restaurantschecks.

Details und Beispiele dazu findet man im aktuellen BMF, Schreiben v. 15.3.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007

BMF-Schreiben_Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug_042021

 

 

 

 

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