bAV als Sicherheitsfaktor und Imageträger für Personalmarketingmaßnahmen

Aktuell tragen Betriebsrenten gerade einmal 4 Prozent zu den gesamten Alterseinkünften bei. Mit rund 90 Prozent bestreitet die gesetzliche Rentenversicherung den Löwenanteil, durch private Altersvorsorge
kommen auch noch einmal etwa 5 Prozent zusammen. Anders als in anderen europäischen Ländern, wo bis zu 85 Prozent der Befragten eine betriebliche Altersversorgung (bAV) nutzen, setzen bei uns derzeit nur 49 Prozent der Beschäftigten auf diese zweite Säule der Altersabsicherung, wie eine aktuelle europaweite Umfrage eines renommierten Marktforschungsinstituts ergab. Andererseits: Fast drei Viertel der befragten Deutschen halten es für notwendig, bereits vor dem 25. Lebensjahr mit dem Aufbau eines Finanzpolsters für den Ruhestand zu beginnen.

Schaffung von Rahmenbedingungen

In Deutschland gilt nach der Definition des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) als betriebliche Altersversorgung, wenn der Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses Leistungen zur Absicherung  von Alter, Invalidität und /oder Tod zusagt und Ansprüche auf dieses Leistungen erst mit Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalles wirksam werden. Als Untergrenze für das altersbedingte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt für Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2011 erteilt werden, nicht mehr das 60., sondern das 62. Lebensjahr. Die Beschäftigten haben einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber kann sich an der Finanzierung der bAV beteiligen. Zur Durchführung einer bAV stehen grundsätzlich fünf mögliche Wege zur Wahl. Der Arbeitgeber entscheidet, welchen davon er seinen Mitarbeitern anbietet.

Mit Unterstützung von außen

Bei den externen Durchführungswegen beauftragt der Arbeitgeber einen Versorgungsträger, zum Beispiel eine Versicherungsgesellschaft, die bAV für seine Beschäftigten abzuwickeln. In dem Fall sind alle laufenden Beiträge oder Zuwendungen des Arbeitgebers an Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds als Arbeitslohn zu erfassen. Sie bleiben aber bis zur Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steuer- und beitragsfrei. Auch eine monatliche Zahlung ist möglich, wenn der jährliche Höchstbetrag (2013: EUR 2.784 EUR) in gleichmäßige monatliche Teilbeträge aufgeteilt wird.

In eigener Regie

Eine Direktzusage (auch: Pensionszusage) liegt vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Invalidität oder Erreichen einer Altersgrenze bzw. – im Todesfall – den Hinterbliebenen des
Arbeitnehmers Versorgungszusagen aus eigenen Mitteln zu erbringen. Solche Zusagen räumen den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf spätere Versorgungsleistungen ein. Vor Eintritt des Versorgungsfalls fehlt es aber an einem Zufluss von Vermögenswerten beim Arbeitnehmer. In der Anwartschaftsphase liegen daher keine steuer- oder beitragspflichtigen Einnahmen vor. Dies gilt auch für Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse.

Verzicht zahlt sich aus

Eine rein arbeitnehmerfinanzierte bAV liegt vor, wenn Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers zugunsten einer wertgleichen Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden. Bis zu 4 Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze kann ein Arbeitnehmer für seine bAV in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds steuer- und beitragsfrei verwenden. Wird ein höherer Betrag umgewandelt, ist nur der übersteigende Teil dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Entgeltumwandlungen zugunsten einer Direktzusage oder späterer Versorgungsleistungen aus einer Unterstützungskasse bleiben steuerrechtlich in unbegrenzter Höhe, sozialversicherungsrechtlich bis zur Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze abgabenfrei.

Der Fiskus kommt später

Während der Ansparphase sind die Beiträge an eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse für den Mitarbeiter steuerbefreit. Dafür wird in der Auszahlungsphase bei oftmals
niedrigerer Steuerprogression seine Betriebsrente besteuert (nachgelagerte Besteuerung): Die Leistungen sind beim Arbeitnehmer als sonstige Einkünfte steuerpflichtig, bei der Direktzusage/Unterstützungskasse als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

 

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