Auslandseinsatz außerhalb Europas

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit vielen Staaten Sozialversicherungsabkommen geschlossen – insbesondere außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Entsendet man Mitarbeiter in einen dieser Staaten, gelten für diese weiter die Regeln der deutschen Rentenversicherung und gegebenenfalls weiterer Sozialversicherungszweige. Vorausgesetzt wird, dass die Person weiter im bisherigen Unternehmen beschäftigt ist und dass es sich um eine befristete Entsendung handelt.

Sozialversicherungsabkommen
Viele bilaterale Abkommen beziehen sich nur auf einzelne Zweige der Sozialversicherung. Das Abkommen mit den USA umfasst beispielsweise nur die Rentenversicherung – für die anderen Zweige der Sozialversicherung, zum Beispiel die Krankenversicherung, gilt durch die Ausstrahlung in solchen Fällen das deutsche Recht weiter.

Nach dem Territorialprinzip kann aber auch das Recht des Staates gelten, in dem der Mitarbeiter beschäftigt ist. Daher kann der Beschäftigungsstaat zum Beispiel Beiträge erheben, obwohl der Arbeitnehmer bereits in Deutschland einzahlt. Es fallen also doppelt Beiträge an. Einzelheiten dazu können gegebenenfalls Bestandteil des jeweiligen Sozialversicherungsabkommens sein. In welchen Ländern diese bilaterale Sozialversicherungs-abkommen für welche Rechtszweige gelten, erfahren Sie auf Rückfrage gerne bei uns.

Je nach Entsendeland ist die Weiterversicherung in Deutschland auch über den im Sozial-versicherungsabkommen angegebenen Zeitraum hinaus möglich. Hierfür bedarf es einer Ausnahmevereinbarung, die von den zuständigen Trägern bewilligt werden muss. Wenden Sie sich bei Fragen diesbezüglich gerne an uns.

 

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