Anrechenbarkeit von Prämien auf den Mindestlohn

In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob Zulagen und Prämien auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar sind. Das BAG hat dies nun für verschiedene Prämien in einem Präzenzfall bejaht.

Grundsätzlich gilt ja: mindestlohnwirksam sind alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen. Eine Ausnahme besteht für Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. Entsprechend hält das BAG folgende Prämien für mindestlohnwirksam:

Mindestlohnwirksame Prämien

„Immerda“-Prämie: Mit der „Immerda-Prämie“ wird die Arbeitsleistung honoriert. Die Prämie soll einen finanziellen Anreiz geben, auch bei (geringfügigen) gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu arbeiten.

Prämie für Ordnung und Sauberkeit: Die Prämie ist Gegenleistung für die Arbeitsleistung; sie honoriert das Sauberhalten und die Desinfektion in diesem Fall des Fahrzeugs als Teil der Tätigkeit

Leergutprämie: Die Prämie ist Gegenleistung dafür, dass der hier betroffene Fahrer das von den belieferten Kunden zurückgegebene Leergut ordnungsgemäß abwickelt

 

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