In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob ein Unternehmen jemanden als abhängig Beschäftigten und daneben als selbstständig Tätigen engagieren kann.
Grundsätzlich besteht arbeitsrechtlich die Möglichkeit, dass eine natürliche Person für denselben Vertragspartner (Arbeitgeber/Auftraggeber) sowohl als abhängig Beschäftigter als auch selbstständig tätig ist. Werden diese Tätigkeiten unabhängig voneinander ausgeübt, liegt eine „gemischte Tätigkeit“ vor. Die abhängige Beschäftigung und die selbstständige Tätigkeit stehen nebeneinander und sind rechtlich getrennt zu beurteilen.
Allerdings gelten sozialversicherungsrechtlich aufgrund der weisungsgebundenen Eingliederung im Rahmen der Beschäftigung und der weisungsfreien Ausgestaltung einer selbstständigen Tätigkeit für denselben Vertragspartner strenge Maßstäbe für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.
Versicherungsrechtlich ist daher regelmäßig von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn der Beschäftigte seine Arbeitsleistung regelmäßig
· am selben Betriebsort,
· für denselben Betriebszweck und
· unter Einsatz der Betriebsmittel des Arbeitgebers erbringt.
Entsprechend liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis und keine selbstständige Tätigkeit vor, wenn der vermeintlich selbstständige Teil der Tätigkeit nur
· aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird,
· in diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden ist,
· im Verhältnis zur Beschäftigung nebensächlich ist und
· daher insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint.
Für die Abgrenzung in der Praxis kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Die zivilrechtliche Vertragsgestaltung ist nicht ausschlaggebend.
Werden zeitgleich Tätigkeiten bei verschiedenen Vertragspartnern (Arbeitgeber/Auftraggeber) als abhängig Beschäftigter und selbstständig Tätiger ausgeübt, ist dies versicherungsrechtlich getrennt zu beurteilen. Das gilt selbst dann, wenn die ‒ formalrechtlich unterschiedlichen ‒ Arbeitgeber ‒ organisatorisch und wirtschaftlich eng verflochten sind und die Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in allen Beschäftigungen ein und derselben Person oder einer einheitlichen Leitung obliegt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Arbeitgebereigenschaft rechtlich und nicht wirtschaftlich zu beurteilen.
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