Abfindungen und Teilzahlungen darauf

Eine Zusammenballung von Einkünften liegt nach neuer Festlegung des Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg auch dann vor, wenn in einem Jahr 90 Prozent der Abfindung ausgezahlt werden und die restlichen zehn Prozent im Folgejahr. Die bisherige Vorgabe der Finanzverwaltung gab ein Verhältnis von 95 zu 5 Prozent vor, um die Steuerermäßigung nach § 34 EStG nutzen zu können.
Das FG Baden-Württemberg begründet seine Entscheidung u.a. damit, dass eine Teilleistung von unter zehn Prozent der Hauptleistung nach allgemeinem Verständnis als geringfügig angesehen wird und die „Zehn-Prozent-Abgrenzung“ bereits bei verschiedenen anderen Sachverhalten im Steuerrecht angewendet wird.

Diese Entscheidung wird vom BFH im Revisionsverfahren überprüft. In einer ähnlichen Entscheidung hat der BFH aber bereits eine Teilleistung von zehn Prozent als geringfügig angesehen, so dass davon auszugehen ist, dass die Entscheidung Bestand hat.

 

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