Das neue Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld hat sich in der Vergangenheit als wirksames finanzpolitisches Instrumente erwiesen. Verfolgt werden soll hier zwei Ansätze: Zum einen wird ein starker Anstieg der Arbeitslosigkeit vermieden, zum anderen können viele Unternehmen ihre Mitarbeitenden so weiter beschäftigen und verlieren kein wichtiges Knowhow und keine eingearbeiteten Fachkräfte.

Kommt ein Betrieb in eine schwere wirtschaftliche Krise, kann der Staat – und zwar durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) – unter bestimmten Umständen einspringen und einen Teil der Lohnkosten übernehmen.

Bislang konnten Unternehmen außer aus saisonellen Gründen und bei Transfermaßnahmen Kurzarbeitergeld beantragen, wenn mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen ist, und zwar wegen einer schwierigen wirtschaftlichen Entwicklung oder wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses wie etwa einem Hochwasser.

Nun soll  ab 01. April 2020 die Zugangsschwelle gesenkt werden: Lohnkostenzuschüsse soll es bereits geben, wenn zehn Prozent der Belegschaft von Arbeitsausfall betroffen sind. Außerdem sollen auch die Beiträge zur Sozialversicherung laut Beschluss des Koalitionsausschusses von der BA übernommen werden. Bisher mussten die Arbeitgeber diese zumindest anteilig übernehmen.

Neu ist auch, dass das Kurzarbeitergeld befristet für Leiharbeitende bezahlt werden soll. Bisher gilt ein Arbeitsausfall in der Leih- und Zeitarbeit als „branchenübliches Risiko“, für das die BA nicht aufkommt.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes orientiert sich an der Höhe anderer Lohnersatzleistungen wie dem Arbeitslosengeld. Es werden 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns erstattet, bis zu einer Dauer von zwölf Monaten. Liegen auf dem gesamten Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse vor, kann das Bundesarbeitsministerium die Bezugsdauer mit einer Verordnung auf zwei Jahre verlängern.

Diese neuen Regelungen für das Kurzarbeitergeld stellen eine Ergänzung im ohnehin geplanten Entwurf für das Arbeit-von-morgen-Gesetz des Arbeitsministeriums dar. Das gesamte Gesetz bezieht sich vor allem auf den Strukturwandel, der durch die zunehmende Digitalisierung und Automatisierung ausgelöst wird. Es soll bereits vorhandene Optionen für die Beschäftigungssicherung stärken.

Ohne die Epidemie hätte es aber wohl keine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung gegeben, die sich nun im Gesetzentwurf befindet. Sie erlaubt es der Regierung, die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld – sofern Bundestag und Bundesrat zustimmen – ohne weitere Befassung des Parlaments die Regeln für Kurzarbeit zu ändern. Das gilt nur für eine bestimmte Zeit. So ist jetzt vorgesehen, dass die veränderten Regeln zunächst bis Jahresende gelten. Die Verordnungsermächtigung für die Regierung läuft bis Ende 2021.

 

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