Corona und Schulen – Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg werden ab dem 17.03.2020 bis zunächst einschließlich 19.04.2020 alle Schulen, Kindergärten und -tagesstätten geschlossen, so teilte Ministerpräsident Kretschmann am 13.03.2020 als Ergebnis der Sitzung des Kultusministeriums mit.

Die Schließung der Schulen und Kindergärten soll die weitere Verbreitung des Coronavirus verlangsamen, stellt aber auch die Arbeitgeber vor neue Fragestellungen.

Da es einen solchen Fall in dieser Form noch nicht gab, gibt es dazu keine Rechtsprechung, die Einschätzung sieht aber einheitlich wie folgt aus:

Freistellung zur Kinderbetreuung

Ob eine Betreuung des Kindes notwendig ist, hängt wesentlich vom Alter des Kindes ab – entscheidend ist der jeweilige Einzelfall. Der Beschäftigte ist grundsätzlich verpflichtet eine Kinderbetreuung soweit möglich und zumutbar zu organisieren. Wenn dies kurzfristig nicht möglich ist, sollten Arbeitgeber und Beschäftigte im Einzelfall Ansätze prüfen: Urlaub, Abbau von Zeitkonten, Homeoffice falls möglich.

Vergütung bei Freistellung

Sofern keine Einzelfalllösung in Betracht kommt, besteht unseres Erachtens für den Fall, dass Schulen und Kindergärten geschlossen werden, rechtlich kein Vergütungsanspruch für eine Freistellung zur Kinderbetreuung. Hier liegt im Gegensatz zur Betreuung eines kranken Kindes kein individueller Sachverhalt zugrunde, also kein Fall des § 616 BGB. Die Schul-/Kindergartenschließung wird eher als ein objektives Hindernis betrachtet.

Kurzarbeit

Kommt es in einem Unternehmen aufgrund der notwendigen Betreuungssituation infolge Kindergarten-und Schulschließungen zu Arbeitsausfällen, kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Kurzarbeitergeld in Betracht kommen. Hierzu werden wir separat informieren.

 

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