Grundsätzlich gilt:
Versorgungsbezüge (Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder gleichartige Bezüge) sind nach dem Einkommensteuergesetz Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen bei der Auszahlung dem Lohnsteuerabzugsverfahren.
Um die individuelle Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können, werden die persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmale, Frei- bzw. Hinzurechnungsbeträge und ggf. ein Faktor bei Steuerklasse IV) benötigt. Diese werden in der Regel über ELStAM abgerufen.
Die Versteuerung von Versorgungsbezügen erfolgt grundsätzlich genauso wie die der Gehälter. Der einzige Unterschied liegt darin, dass ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag gewährt wird.
Ab dem 01.01.2005 ist die Versteuerung der Alterseinkünfte (Versorgungsbezüge und Renten) durch das Alterseinkünftegesetz – AltEinkG – neu geregelt worden. Kernelement des Alterseinkünftegesetzes ist der Übergang von der Besteuerung der während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge („vorgelagerte“ Besteuerung) zur Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase („nachgelagerte“ Besteuerung). Dies erfolgt schrittweise in der bis zum Jahr 2040 vorgesehenen Übergangszeit; danach werden die Beamtenpensionen und Renten steuerlich gleich behandelt werden.
Der bisher gewährte Versorgungsfreibetrag wird jährlich gesenkt, d.h. je später der Versorgungsbeginn, desto niedriger ist der zu berücksichtigende Freibetrag, bis bei einem Versorgungsbeginn ab dem Jahr 2040 kein Versorgungsfreibetrag mehr zusteht.
Auch der bisherige Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde abgesenkt; zum Ausgleich wurde ein sog. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt, der ebenso wie der Versorgungsfreibetrag bis zum Jahr 2040 jährlich abgeschmolzen wird.
Entscheidend für die Höhe des (lebenslang) zu gewährenden Freibetrages und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag ist das Jahr des Versorgungsbeginns. Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrages und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ergeben sich aus der in § 19 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) genannten Tabelle.
Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs. Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.
Eine Neuberechnung ist aber vorzunehmen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs-, oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert. Im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.
Alle beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte sind in § 49 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) abschließend aufgezählt. Renteneinkünfte fallen unter § 49 Absatz 1 Nummer 7 oder Nummer 10 EStG. Diese Rechtsnorm verweist auf § 22 EStG. Dort sind alle Rentenarten genannt, die das deutsche Steuerrecht kennt und zwar ungeachtet eines Wohnsitzes in Deutschland. Es gibt gesetzliche, betriebliche und private Renten, die unterschiedlich besteuert werden.
Sowohl § 22 EStG als auch der Katalog der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte in § 49 EStG wurden in den letzten Jahren mehrmals geändert, so dass sich die Anzahl der steuerpflichtigen Rentenarten schrittweise verändert hat. Ziel letztlich ist, dass sämtliche Renten der beschränkten Steuerpflicht unterliegen sollen.
Die Steuerpflicht allein führt noch nicht zur Steuerfestsetzung! Besteht zwischen dem Wohnsitzstaat des Versorgungsbezugsempfängers und Deutschland ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (kurz: Doppelbesteuerungsabkommen) regelt dieses, welcher Staat die Rente besteuert: entweder der Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) oder der Quellenstaat oder beide. Steht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat – also dem Wohnsitzstaat – das Recht zur Besteuerung der deutschen Rente zu, darf Deutschland nicht besteuern.
Es ist daher wichtig zu wissen, ob zwischen dem jeweiligen Wohnsitzstaat und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und – falls ja – welchem Staat darin das Recht zur Besteuerung der deutschen Rente zugewiesen wird.
Möglich ist auch, dass beide Staaten – sowohl der Wohnsitzstaat als auch der Quellenstaat – die deutsche Rente besteuern dürfen. In diesem Fall muss der Ansässigkeitsstaat eine doppelte Besteuerung vermeiden. Die Doppelbesteuerung kann im Ansässigkeitsstaat durch Steuerbefreiung für die deutsche Rente oder durch Anrechnung der deutschen Steuer erfolgen. Welche der Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung anzuwenden ist, ist ebenfalls im Doppelbesteuerungsabkommen geregelt.
Daher müssen Sie leider immer je Land prüfen und da auch die Doppelbesteuerungsabkommen immer wieder angepasst werden, bleibt es hier auch immer wieder bewegt.