Die neue Regelung zu Sachbezügen im Rahmen der EUR 44,- Grenzen, für Aufmerksamkeiten, Gutscheine und § 37 b) EStG

Das am 28.11. verabschiedete Gesetz hierzu umfasst folgende Details:

Die Gewährung des Sachbezugs wird weiterhin in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG geregelt. Die Regelung hat aber in § 8 Abs. 1 eine Ergänzung erfahren. Diese besagt: Sachbezug stellen ab dem 1. Januar 2020 gemäß der neuen Regelung nur Gutscheinkarten dar, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien von § 2 Absatz 1 Nummer 10 a), b) oder c) des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Demnach sind drei verschiedenen Optionen von Gutscheinkarten für den Sachbezug erlaubt:

Gutscheine mit begrenztem  Einsatzbereich, also von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale CityCards – § 2 Abs. 1 Nr. 10a

Gutscheine mit begrenzter Produktkategorie, also z.B. für Kino, etc .) – § 2 Abs. 1 Nr. 10b

Gutscheine mit begrenzter Anzahl von Akzeptanzpartner, also z.B. Gutscheinkarten mit vertraglich angeschlossenem Akzeptanznetzwerk in Deutschland – § 2 Abs. 1 Nr. 10c

Haben Sie also Gutscheine von einer Tankstelle im Einsatz, so sollten diese auch weiterhin nutzbar sein: hier handelt es sich in der Regel um einen begrenzten Einsatzbereich und oftmals sogar eine begrenzte Produktkategorie. Allerdings lässt sich über den zweiten Punkt bei den angeschlossenen Shops der Tankstellen teils streiten.

Haben Sie einen Gutschein einer Stadt im Einsatz, so dürfte der Einsatzbereich eindeutig begrenzt sein und damit auch weiterhin nutzbar.

Wie aber geht man mit Amazon-Gutscheinen um? Liegt hier eine Begrenzung vor? Woran macht man dann die Zahl der Akzeptanzpartner fest? Am Partner selbst oder doch eher an den Händlern, die man dort erreichen kann?

Ein BMF-Schreiben ist in Arbeit, das Ende Januar 2020 an die Länder gehen soll und dann hoffentlich im Februar 2020 oder aber März dann zur Veröffentlichung bereit steht und Klarstellungen mit sich bringen wird.

Haben Sie derzeit Gutscheinkarten im Einsatz, dann wurden Sie von Ihrem Vertragspartner unserer Erfahrung nach bereits Ende 2019  nach Veröffentlichung des Gesetzes informiert, dass Karten mit Kreditkartenfunktion nicht mehr nutzbar sind, hier sprach man auch von den sogenannten open-loop-Karten.

Die nachfolgenden fünf gesetzlichen Kriterien muss eine Gutscheinkarte ab 2020 erfüllen:

1. Die Gutscheinkarte kann nur in Deutschland eingesetzt werden.

2. Sie als Unternehmen haben den Anbieter mit der Ausgabe der Gutscheinkarten beauftragt.

3. Die Gutscheinkarte wird im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG gewährt (monatlich bis zu 44 Euro und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn).

4. Die Gutscheinkarte ermöglicht ausschließlich den Bezug von Waren und Dienstleistungen; eine Barauszahlung ist nicht möglich.

5. Die Gutscheinkarte kann ausschließlich bei Akzeptanzstellen eingelöst werden, die eine gewerbliche Vereinbarung mit den Akzeptanzpartnern geschlossen haben.

Erfüllt Ihre bis dato eingesetzt Karte diese Kriterien, handelt es sich voraussichtlich um eine sogenannte Closed – bzw. Controlled -Loop -Karte. Diese können Sie nach heutigem Kenntnisstand weiterhin für die Übermittlung von steuer- und sv-freiem Sachbezug nutzen. Sicherheit wird es erst nach dem finale BMF-Schreiben geben, dass wie oben beschrieben  frühestens für Ende Februar 2020 erwartet wird.

Verkennen Sie aber bitte nicht die Wirkung für Sachbezüge generell, also nicht nur für die Nutzung von EUR 44,- Sachbezüge, sondern auch für die Gewährung von Aufmerksamkeiten, also Geschenken zu Geburtstagen oder anderen persönlichen Ereignissen wie Hochzeit oder Geburt eines Kindes sowie im Rahmen des § 37 b EStG.

Wichtig zu erkennen ist hier, dass die Festlegung eines Zweckbezuges nicht mehr statthaft ist: es muss eine Sache erworben werden. Sie können also nicht mehr dem Mitarbeiter einen selbst erstellten Benzingutschein gewähren: dieser fährt zur Tankstelle, tankt für EUR 44,- und bringt diesen Beleg mit und erhält dafür von Ihnen das Geld. SIE müssen zur Tankstelle gehen, einen Gutschein über maximal EUR 44,- kaufen und diesem dem Mitarbeiter maximal einmal im Monat aushändigen.

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