Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt eines Kindes zahlt, erhöhen das Elterngeld, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Werden sie dagegen als sonstige Bezüge gezahlt, z. B. quartalsweise, erhöhen sie das Elterngeld nicht, so urteilte das BSG. Es scheint also angeraten, bei der Entlohnung von werdenden Müttern evtl. die Vergütungsstruktur zu überprüfen.