Seit längerem war es bereits strittig: hat es lohnsteuerliche Konsequenzen, wenn der Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad kauft (z. B. Nutzung von JobRad-Verträgen), das der Arbeitgeber ihm bisher für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit überlassen hat. Die Finanzverwaltung hat sich nun festgelegt:
Kauf des (Elektro-)Fahrrads nach Leasingende
Kann ein Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad nach Beendigung der Leasing-Vertragslaufzeit zu einem geringeren Preis als dem Marktpreis (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG) erwerben, ist der Differenzbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern. Der Preisvorteil steht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, insbesondere weil der Arbeitgeber – durch den Leasingvertrag – an dessen Verschaffung aktiv mitgewirkt hat.
Vereinfachter Wertverlust 60 Prozent nach drei Jahren
Bei der Wertermittlung für gebrauchte (Elektro-)Fahrräder lässt die Finanzverwaltung eine Vereinfachung zu. Danach sind nach Ablauf von 36 Monaten 40 Prozent der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrades inkl. Umsatzsteuer anzusetzen (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation vom 17.05.2017). Zahlt der Arbeitnehmer also mindestens diesen Wert, verbleibt kein steuerrelevanter Vorteil. Zahlt er weniger, ist ein geldwerter Vorteil zu versteuern.
Beispiel: Nach Ablauf von drei Jahren erwirbt Arbeitnehmer A das ihm zuvor vom Arbeitgeber überlassene, geleaste Elektrofahrrad für 800 €. Der UVP dieses Fahrrads betrug im Zeitpunkt der Inbetriebnahme 5.000 €. Der als Arbeitslohn anzusetzende geldwerte Vorteil beträgt 1.200 € (= 40 % x 5.000 € = 2.000 € ./. 800 €).
Höherer Wertverlust nachzuweisen
Der Arbeitgeber darf einen niedrigeren Wert ansetzen, wenn er diesen entsprechend nachweisen kann. Offiziell fordert die Finanzverwaltung dazu ein „Gutachten“. In der Praxis dürfte ein Nachweis aber auch über Anzeigen oder Internetangebote gelingen.
Wichtig: Die Finanzverwaltung lässt keinen pauschalen Ansatz eines Restwerts von z. B. zehn Prozent des Kaufpreises zu, wie es oft in den Verträgen der JobRad-Partner vereinbart wurde.
Sonderfall Fahrradhersteller oder Fahrradhändler
Der Sonderfall des Fahrradhersteller oder Fahrradhändler ist vom BMF-Schreiben nicht explizit erfasst. Es gilt aber der Grundsatz: Gehört der Verkauf von Fahrrädern an fremde Dritte zur Angebotspalette des Arbeitgebers, z. B. Fahrradhersteller, Fahrradhändler oder Fahrradverleihfirmen, so ist vom ermittelten Vorteil des Rabattfreibetrag von 1.080 € (§ 8 Abs. 3 S. 2 EStG) absetzbar. Zudem gilt vom üblichen Verkaufspreis des gebrauchten Fahrrads der Bewertungsabschlag von vier Prozent (§ 8 Abs. 3 S. 1 EStG).
Beispiel: Arbeitnehmer B erwirbt nach drei Jahren das ihm von seinem Arbeitgeber – einem Fahrradhersteller – überlassene, geleaste Elektrofahrrad für 850 €. Der UVP dieses Fahrrads betrug im Zeitpunkt der Inbetriebnahme 5.000 €. Der geldwerte Vorteil errechnet sich wie folgt: Restwert 40 % von 5.000 € = 2.000 € ./. Abschlag 4 % = 1.920 € ./. Zahlung 850 € = Vorteil 1.070 €. Dieser Wert liegt unter dem Rabattfreibetrag von 1.080 €, es ist nichts zu versteuern.
Vorzeitiger Kauf des (Elektro-)Fahrrads vor Leasingende
Die Finanzverwaltung hat nur einen Restwert für einen Erwerb nach 36 Monaten geregelt. Eine Überlegung wäre, die hieraus ableitbare Relation bei anderen Zeiträumen umzurechnen. Ein Restwert von 40 Prozent nach 36 Monaten würde einem rechnerischen Wertverlust von 20 Prozent pro Jahr entsprechen. Eine Anrufungsauskunft wurde aber bereits verneint und auf den Grundsatz der Einzelbewertung verwiesen (BMF, Schreiben vom 16.05.2013, Az. IV C 5 – S 2334/07/0011, Rz. 4).
Beispiel: Für Arbeitnehmer C least der Arbeitgeber für 36 Monate ein Elektrofahrrad mit einem UVP 3.600 € und überlässt es ihm. C scheidet nach 24 Monaten aus der Firma aus und kann zu diesem Zeitpunkt das Rad vom Arbeitgeber – der den Leasingvertrag vorzeitig gekündigt hat – für 2.000 € erwerben. Bei einem angenommenen Wertverlust von 20 % pro Jahr hätte das Rad noch einen Restwert von 2.160 € (3.600 € x 60 %). Diesen Wert muss das Finanzamt nicht akzeptieren. Der Arbeitgeber nimmt ein Internetangebot zu den Akten, in dem ein ähnliches Rad für 2.350 € angeboten wird. Daraufhin versteuert er einen geldwerten Vorteil von 350 € (2.350 € ./. Zahlung 2.000 €).
Wir arbeiten mit unseren JobRad-Partnern bereits an individuellen Lösungen für diese Situationen und halten Sie darüber informiert.