Sind Zuschüsse zur privaten Zusatzkrankenversicherung Sachlohn und greift 44-Euro-Grenze?

Wir hatten es schon angekündigt: mittlerweile liegt die Klärung, ob vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausgezahlten Zuschüsse zu deren privater Zusatzkrankenversicherung als Sachlohn in den Bereich der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze fallen, beim BFH.

Der Fall dazu: Eine GmbH bot ihren Arbeitnehmern eine Zusatzkrankenversicherung über einen privaten Krankenversicherer an. Die GmbH schloss den Geldwertanspruch von vornherein aus, wenn Arbeitnehmer eine solche Versicherung nicht abschließen. Nach einer Betriebsveranstaltung schlossen einige Arbeitnehmer unmittelbar mit dem Versicherer Versicherungsverträge. Die Arbeitnehmer waren Versicherungsnehmer. Sie zahlten auch die Versicherungsbeiträge direkt an den Versicherer. Hierfür erhielten sie monatlich einen Zuschuss der GmbH über ihr Gehaltskonto.

Das Finanzamt behandelte die Zuschüsse zur Zukunftssicherung als Barlohn unter Verweis auf das BMF-Schreiben vom 10.10.2013 (Az. IV C 5-S 2334/13/10001,). Die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG greife daher nicht. Dem widersprach das FG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 16.03.2017, Az. 1 K 215/16).

Zuschüsse sind steuerfreie „Sachbezüge“
Um Sachbezüge i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 11 EStG handelt es sich in den Anlagen der Richter auch dann,

  • wenn der Arbeitgeber mit Zahlungen an seine Arbeitnehmer die von diesen zu zahlenden Beiträge zu einer Zusatzkrankenversicherung bezuschusst und
  • die Arbeitnehmer diese Zahlungen nur beanspruchen können, wenn sie eine Zusatzkrankenversicherung abgeschlossen haben und
  • die vom Arbeitgeber geleisteten Zuschüsse die von den Arbeitnehmern gezahlten Beiträge für die Zusatzkrankenversicherung nicht übersteigen.

BFH ist am Zug
Zu den Zuschüssen zur privaten Zusatzkrankenversicherung sind gleich zwei Verfahren beim BFH anhängig: Der Fall des FG Mecklenburg-Vorpommern (Az. beim BFH: VI R 16/17) und der des FG Sachsen (Az. beim BFH: VI R 13/16). In dem Fall hatte der Arbeitgeber die Krankenzusatzversicherung abgeschlossen (FG Sachsen, Urteil vom 16.03.2016, Az. 2 K 192/16).

Praxishinweis: Arbeitgeber, die Zuschüsse zur privaten Zusatzkrankenversicherung als steuerfreien Sachlohn im Rahmen der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze behandelt haben, sollten nach wie vor gegen einen eventuellen Lohnsteuernachforderungsbescheid Einspruch einlegen. Dabei verweisen sie auf die anhängigen Verfahren und beantragen, dass das Verfahren bis zur höchstrichterlichen Klärung durch den BFH ruht.

 

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