Kein Arbeitsentgelt: Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung

Aus den unterschiedlichsten Gründen entscheiden sich Arbeitnehmer dafür, das angesparte Kapital der betrieblichen Altersversorgung (bAV) als Abfindung auszahlen zu lassen, bevor die Altersgrenze erreicht wird. Dabei war lange Zeit umstritten, wie die Abfindungen beitragsrechtlich zu bewerten sind: entweder als Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) oder als Versorgungsbezug (§ 229 SGB V).

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung gingen bislang davon aus, dass es sich bei den Abfindungen um Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung handelt und davon Beiträge zu zahlen waren – mit den bekannten finanziellen Folgen für die beteiligten Arbeitgeber. Die Sozialgerichtsbarkeit sah das aber anders. Sie bewertete die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlten Abfindungen als Versorgungsbezug, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet war.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich nun dieser Auffassung angeschlossen. Sie verweisen darauf, dass die Eigenschaft der Abfindung als Versorgungsbezug durch eine Auszahlung vor dem vertraglich vereinbarten Versicherungs- bzw. Versorgungsfall nicht verloren geht. Das gilt unabhängig vom Alter der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Auszahlung. Entscheidend für die Zuordnung als Versorgungsbezug nach § 229 SGB V ist allein der ursprünglich vereinbarte Versorgungszweck. Abfindungen von Versorgungsanwartschaften, die durch Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung aufgebaut und nach dem 30. Juni 2016 ausgezahlt wurden, werden damit ausschließlich als Versorgungsbezüge bewertet. Sie sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt mehr.

Nach der alten Regelung vom Arbeitsentgelt berechnete Beiträge können erstattet werden. Dazu ist ein Antrag bei der jeweiligen Einzugsstelle erforderlich. Eine Verrechnung durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. Die Krankenkassen prüfen, ob die Zahlstelle den Versorgungsbezug gemeldet hat, und stellen ggf. die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung gegenüber ihrem Mitglied fest.

 

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