Umgang mit Abfindungszahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung

Im April 2016 haben sich der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit auf eine Änderung bei der sozialabgabenrechtlichen Behandlung von Abfindungszahlungen aus betrieblicher Altersversorgung verständigt und damit auf die Rechtsprechung reagiert.
Das BSG hatte entschieden, dass

  • die Abfindung einer Anwartschaft auf bAV im laufenden Arbeitsverhältnis kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt, sondern einen Versorgungsbezug.
  • sich durch die Abfindung einer bAV-Anwartschaft vor Eintritt des eigentlichen Versorgungsfalls nichts am ursprünglichen Versorgungszweck der Leistung ändert, auch wenn diese nun der Deckung eines anderen Bedarfs dient.

Seit 01.07.2016 kein Arbeitsentgelt mehr
Die Abfindung von Anwartschaften auf bAV während des laufenden Arbeitsverhältnisses und nach dem vorzeitigen Ausscheiden stellt – anders als bisher – kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt mehr sondern einen Versorgungsbezug dar. Unerheblich ist, ob die Anwartschaft noch verfallbar oder bereits vertraglich bzw. gesetzlich unverfallbar war. Die Folge ist, dass die Leistungen als Arbeitsentgelt früher mit Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen waren. Als Versorgungsbezüge sind nun Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu erbringen; monatlich 1/120 der Abfindung sind sozialversicherungspflichtig und dies (längstens) für zehn Jahre.

Die Beurteilung als Versorgungsbezug gilt auch für privat Kranken- und Pflegeversicherte. Das heißt: auch bei diesen Personen werden Abfindungszahlungen vor Eintritt des Versorgungsfalls nicht als Arbeitsentgelt verbeitragt. Die Abfindungszahlung ist bei diesen Personen also sozialabgabenfrei.

Einfachere Handhabung für Arbeitgeber
Damit ist die Handhabung von Abfindungszahlungen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht für die Arbeitgeber einfacher. Sie mussten ihre Verfahren wie folgt anpassen:

  • Bei Abfindungen in einem versicherungsförmigen Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) müssen sie nicht mehr tätig werden – weder beitrags- noch steuerrechtlich. Vielmehr erstellen die Lebensversicherungsgesellschaft, die Pensionskasse oder der Pensionsfonds eine Rentenbezugsmitteilung (§ 22a EStG) und teilen die Höhe der Leistungen an die Krankenkasse mit.
  • Bei der Unterstützungskasse kommt es darauf an,
    o ob sie aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit den Trägerunternehmen die Leistungen direkt an den Arbeitnehmer erbringt – dann muss die Unterstützungskasse die Zahlung an die Krankenkasse melden und auf die Leistungen Lohnsteuer einbehalten – oder
    o ob sie die Leistungen brutto an den Arbeitgeber auszahlt – dann muss der Arbeitgeber die Leistungen an die Krankenkasse melden sowie Lohnsteuer abführen.

Bei der Direktzusage ist der Arbeitgeber die Zahlstelle. Er leistet die Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer unter Einbehalt der Lohnsteuer, jedoch ohne Einbehalt von Sozialabgaben. Parallel hierzu informiert er die Krankenkasse über die Abfindungszahlung.

Übersicht: Sozialabgabenrechtliche Behandlung von Abfindungszahlungen

 

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