Stellt der Arbeitgeber seiner Belegschaft auf dem Firmengelände kostenlos Fitnessräume und -einrichtungen zur Verfügung, führt das zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn, der auch Umsatzsteuer auslöst.
Die Lohnsteuer ermittelt sich aus der Ersparnis der Gebühr für eine vergleichbare Einrichtung.
Mannschaftssport bleibt steuerfrei
Die Bereitstellung von Sportplätzen für Mannschaftssport (wie Fuß-, Hand-, Volley- oder Basketball) wird umsatz- und lohnsteuerlich weiterhin als Aufmerksamkeit gewertet.
Besonderheiten bei bestimmten Gesundheitskursen
Bietet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Kurse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands an,
• können die Kosten für bestimmte Kurse – z. B. Stressbewältigung oder Rückenschule – unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 EStG bis zu 500 EUR jährlich je Arbeitnehmer lohnsteuerfrei bleiben;
• bleiben die Maßnahmen grundsätzlich um-satzsteuerpflichtig. Nur in Ausnahmefällen wird der Arbeitgeber ein überwiegend betriebliches Interesse nachweisen können (z. B. erwiesener Rückgang der Krankenstände).