Abfindungen als neuer Prüfungsschwerpunkt in der Lohnsteuer

Abfindungen sollen die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bzw. die damit verbundenen Nachteile ausgleichen und können damit unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Wir hatten schon häufiger darüber informiert: mittlerweile lassen sich aber viele Lohnsteuerprüfer nicht nur die jeweiligen Vergleiche oder Aufhebungen vorlegen, sondern überprüfen auch, ob die Abfindung korrekt nach der Fünftel-Regelung oder als mehrjähriger Bezug versteuert wurde.

Die Fünftel Regelung ist anwendbar, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Die Voraussetzungen hierfür prüft die Finanzverwaltung in zwei Stufen:
1. Die Zahlung erfolgt innerhalb eines Veranlagungszeitraums und
2. der bisherige Jahreslohn zzgl. der Abfindungszahlung übersteigt den Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bezogen hätte.

Praxistipp: Zu Punkt 1 gibt es eine Entscheidung des BFH, dass bis zu 10 Prozent der Abfindung in einem anderen Zeitfenster gezahlt werden dürfen. Unwichtig ist, ob die Abfindung in dem Jahr gezahlt wird, in dem der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, oder erst im Folgejahr. Zudem ließ er die Steuerermäßigung zu, wenn die Teilzahlung geringer ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Dieser zweite Ansatz spielt in der Praxis aber keine Rolle, da Sie als Arbeitgeber dazu die individuelle Steuerbelastung des Arbeitnehmers kennen müssten, was sicher nicht der Fall ist und wenn auch nur unter extremem Arbeitsaufwand ermittelbar wäre.

Übersteigen die Abfindung und der anteilige Lohn den bisherigen Jahresbruttolohn, liegt eine Zusammenballung von Einkünften vor. Folge: Der Arbeitgeber kann die Abfindung ermäßigt der Fünftel-Regelung versteuern.

Übersteigen die Abfindung und der anteilige Lohn den bisherigen Jahresbruttolohn nicht, liegt eine Zusammenballung nur vor, sofern der Arbeitnehmer weitere Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bezogen hätte, d.h. es müssen zwei Jahreswerte betrachtet werden:
Jahreswert 1: Höhe des voraussichtlichen Einkommens bei Weiterbeschäftigung (vereinfacht Bruttojahreslohn des Vorjahres)
Jahreswert 2: Summe aus anteiligem Arbeits-lohn, Abfindung, Betriebsrenten, Nebenleistungen, Lohnersatzleistungen, Arbeitslohn bei neuem Arbeitgeber.
Wenn der Jahreswert 2 größer als der Jahres-wert 1 ist, ist die Fünftel-Regelung anwendbar.

Für die Ermittlung des Jahreswerts 2 gilt im Einzelnen:
• Dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen – insbesondere das Arbeitslosengeld – sind in die Vergleichsberechnung einzubeziehen. Der Nachweis hierüber ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.
• Tritt der Arbeitnehmer in ein neues Dienstverhältnis ein, kann die neue Lohnabrechnung die Zusammenballung nachweisen.
• Positive (Gewinn-)Einkünfte nach Beendigung des Dienstverhältnisses sind in die Prüfung einzubeziehen, sofern sie bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht angefallen wären. Negative Einkünfte aus einer neu aufgenommenen Tätigkeit bleiben hingegen stets außen vor.

Ausnahmsweise können ergänzende Zusatzleistungen, die einen Teil der Abfindung ausmachen und für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als zusammengeballte Abfindung ohne Bedeutung sein, z. B.
• die unentgeltliche Nutzung eines Firmenwagens,
• die zeitlich befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen oder
• eine Aufstockung des Arbeitslosengeldes handeln.

Wichtig: Solche Zusatzleistungen sind für die Beurteilung der Hauptleistung als zusammengeballte Abfindung unschädlich, sofern sie weniger als 50 Prozent der Hauptleistung betragen.

Abschließend können Arbeitgebern folgende Empfehlungen gegeben werden:
Praxistipp: Eine ermäßigte Besteuerung sollte der Arbeitgeber nur durchführen, wenn der Arbeitnehmer Unterlagen vorlegt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Voraussetzungen vorliegen. Sollten Zweifel bestehen, sollte die Abfindung nicht begünstigt, sondern als sonstiger Bezug versteuert werden (Eintragung in Zeile 19 der LSt-Bescheinigung). Nur so können Arbeitgeber eine Haftung für evtl. zu niedrig einbehaltene Lohnsteuer vermeiden. Beim Arbeitnehmer kann die begünstigte Besteuerung dann noch im Rahmen seiner Einkommensteuer-Veranlagung zum Tragen kommen.

 

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