§ 242b SGB V bestimmt heute noch über den Sozialausgleich. Übersteigt danach der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V 2% (Belastungsgrenze für den Sozialausgleich) der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds, so hat es Anspruch auf einen Sozialausgleich. Der Sozialausgleich wird durchgeführt, indem der monatliche einkommensabhängige Beitragssatzanteil des Mitglieds individuell verringert wird. Das Bundesministerium für Gesundheit legt den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für das Folgejahr im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium fest. Das Ministerium gibt diesen Wert jeweils bis zum 1.11 eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt. Bisher setzte es den Betrag stets mit „0“ Euro an. Nach den vorliegenden Plänen werden die Vorschriften über den Sozialausgleich gestrichen.