Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit der Arbeitnehmergesundheit

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten für eine Bildschirmbrille zu übernehmen, wenn der Arbeitnehmer diese ausschließlich für die Arbeit am Bildschirm benötigt. In diesen Fällen ergibt sich aus der Kostenübernahme kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

Für die Arbeit am Bildschirm gibt es von den Unfallversicherungsträgern eine Reihe von Vorschriften, die der Arbeitgeber im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers zu beachten hat.

Beispielsweise hat der Bundesfinanzhof bereits 2011 entschieden, dass Massagen, die ein Masseur den Arbeitnehmers auf Kosten des Arbeitgebers im Betrieb verabreicht, bei einer Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplätzen keinen steuerlichen geldwerten Vorteil darstellt. Die Notwendigkeit der Maßnahmen zur Verhinderung krankheitsbedingter Arbeitsunfälle muss jedoch durch Auskünfte des medizinischen Dienstes der Krankenkasse oder der Berufsgenossenschaft oder durch Sachverständigengutachten bestätigt werden. Im zweiten Rechtsgang des betreffenden Streitfalls sind Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass Massagen nicht geeignet sind, bei Arbeitnehmer, die ganztägig am Bildschirm sitzen, mögliche Beschwerden des Bewegungsapparats und krankheitsbedingte Ausfälle zu verhindern.

Daher führen derartige Massagen zu einem geldwerten Vorteil. Allerdings sind diese Vorteile als Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis 500 Euro pro Jahr steuerfrei. Bei einem Überschreiten des Freibetrags ist der übersteigende Betrag allerdings – vorbehaltlich der Anwendung der 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge – steuer- und beitragspflichtig.

 

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