Zusammenfassung Nutzung EUR 49 Ticket

Das kann EUR 49,- Ticket steuer- und sv-frei zusätzlich zu einem Sachbezug von EUR 50,- gewährt werden.

Mit dem Deutschland- bzw. 49-Euro-Ticket können alle Personen ab dem 01.05.2023 deutschlandweit für nur 49 Euro im Monat in allen Verkehrsmitteln im Nahverkehr in der zweiten Klasse reisen (ÖPNV und SPNV). Begünstigt sind bspw. Fahrten mit U- und S-Bahnen, Straßenbahnen, Trambahnen, Stadt- und Regionalbussen, aber auch Regionalzügen wie dem IRE, dem RE oder der RB.

Das Ticket gilt NICHT in Fernverkehrs-Zügen wie dem ICE, IC oder dem EC. Zudem ist das Ticket personengebunden und nicht übertragbar. Es handelt sich bei dem Ticket gewissermaßen um eine „Flatrate für den Regionalverkehr“, weil mit einem gültigen Ticket der Regionalverkehr unbegrenzt oft im Monat genutzt werden kann. Zudem ist das Ticket nicht an Landes- oder Tarifgrenzen gebunden, sodass auch bundeslandübergreifende Reisen vereinfacht werden.

Das Ticket kann nur als jährliches Abonnement erworben werden. Entweder mit monatlicher oder jährlicher Zahlungsweise. Das Abo kostet pro Monat 49 Euro und ist monatlich bis zum Zehnten eines Monats zum Ende des Kalendermonats kündbar. Erfolgt die Kündigung also z. B. bis zum 10.06., dann verliert das Ticket ab Juli seine Gültigkeit. Soweit eine Bahncard vorhanden ist, rabattiert sich der Ticketpreis nicht.

Nur zur Info: es handelt sich bei den 49 Euro lediglich um den Einführungspreis. Der Preis kann sich also künftig ändern. Da der Preis an die Inflation gebunden ist, dürfte 2024 die erste Preiserhöhung erfolgen.

Viele Arbeitgeber überdenken, ihre Arbeitnehmern beim Erwerb eines Deutschland-Tickets finanziell zu unterstützen. Denkbar sind drei Varianten:

  • 1. Kostenzuschuss an den Arbeitnehmer
  • 2. Überlassung eines verbilligten oder kostenlosen Jobtickets
  • 3. Gehaltsumwandlung zugunsten eines Jobtickets

1.Kostenzuschuss an den Arbeitnehmer

Entscheidet sich der Arbeitgeber dazu, an den Arbeitnehmer einen Zuschuss zu den Aufwendungen für das 49-Euro-Ticket zu leisten, dann ist der Zuschuss für den Arbeitnehmer gemäß § 3 Nr. 15 EStG steuer- und über § 1 Abs. 1 SvEV auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Zudem kann der Arbeitgeber den Zuschuss als Betriebsausgabe absetzen. Einzige Voraussetzung: Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 4 EStG). Damit sind nur „echte“ Zuschüsse privilegiert. Eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht zugunsten eines Zuschusses würde keine Steuer- und Beitragsfreiheit auslösen. Der Zuschuss wäre dann steuer- und beitragspflichtig.

Leistet der Arbeitgeber einen nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Zuschuss, mindert dieser beim Arbeitnehmer die nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG abzugsfähige Entfernungspauschale. Deshalb sind die Zahlungen des Arbeitgebers in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer auszuweisen (§ 41b Abs. 1 Nr. 6 EStG, § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV). Zudem muss der Arbeitgeber zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung des Zuschusses vom Arbeitnehmer eine Kopie des Tickets zum Lohnkonto nehmen.

Wichtig: Viele Arbeitgeber haben bereits vor der Einführung des 49-Euro-Tickets andere vom Arbeitnehmer abgeschlossene Tickets steuer- und beitragsfrei bezuschusst. Sie müssen nun den Zuschuss ggf. reduzieren, wenn die Aufwendungen des Arbeitnehmers ab Mai 2023 durch Umstellung auf ein 49-Euro-Ticket sinken. Denn die Zuschüsse sind nur insoweit steuer- und beitragsfrei, wie sie die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit dem Nahverkehr nicht übersteigen.

 

2. Überlassung eines verbilligten oder kostenlosen Jobtickets

Statt der Kostenerstattung kann der Arbeitgeber das 49-Euro Ticket erwerben und es dem Arbeitnehmer als Jobticket verbilligt oder kostenlos überlassen. Da das 49-Euro-Ticket nur den Nahverkehr umfasst, ist die verbilligte oder kostenlose Überlassung des Tickets nach § 3 Nr. 15 EStG steuer- und über § 1 Abs. 1 SvEV beitragsfrei. Auch hier muss der Arbeitnehmer das Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhalten (§ 8 Abs. 4 EStG). Das Jobticket bleibt auch dann steuer- und beitragsfrei, wenn der Arbeitnehmer es ausschließlich für private Fahrten nutzt. Parallel kann der Arbeitgeber die Kosten des Jobtickets als Betriebsausgabe absetzen und muss keine Sozialabgaben darauf (Arbeitgeberanteile) abführen.

Hinweis: Bei der verbilligten Überlassung sollten Arbeitgeber mindestens 25 Prozent des Ausgabepreises für das 49-Euro-Ticket übernehmen (also 12,25 Euro). Dann greift nämlich ein weiterer Vorteil: Der Ticketpreis von 49 Euro reduziert sich auf 46,55 Euro. Eine monatliche Ersparnis von fünf Prozent, welche vorbehaltlich einer Verlängerung aktuell noch bis zum 31.12.2024 gilt.

Wichtig: auch diese steuerfreien Leistungen mindern beim Arbeitnehmer die Entfernungspauschale. Deshalb hat der Arbeitgeber den steuerfreien Vorteil in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV).

3. Gehaltsumwandlung zugunsten eines Jobtickets

Eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht zugunsten des Tickets sind nicht nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, es fehlt an der Zusätzlichkeit. Allerdings kann durch eine Gehaltsumwandlung dennoch ein Vorteil generiert werden, wenn der Arbeitgeber den Vorteil durch das Ticket nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG zu seinen Lasten der pauschalen Lohnsteuer von 25 Prozent unterwirft. Dann ist er zwar mit der pauschalen Lohnsteuer belastet (25 Prozent zzgl. Soli), er spart sich jedoch die Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen (ca. 21 Prozent). Unterm Strich kommt es dadurch nur zu einer minimalen Mehrbelastung. Der Arbeitnehmer spart ebenfalls die Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungen. Zudem unterliegt der Vorteil durch das Ticket aufgrund der Pauschalbesteuerung nicht mehr der individuellen Besteuerung. Weiterer Vorteil für den Arbeitnehmer: Aufgrund der pauschalen Versteuerung mit 25 Prozent reduziert sich auch nicht die beim Arbeitnehmer abzugsfähige Entfernungspauschale (vgl. § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG).

Sollte der Arbeitgeber das 49-Euro-Ticket erwerben und es Arbeitnehmern überlassen, dann stellt sich neben dem Betriebsausgabenabzug auch die Frage nach dem Vorsteuerabzug. Im Ticketpreis ist Umsatzsteuer enthalten, die grundsätzlich nach § 15 UStG zu einem Vorsteuerabzug berechtigen könnte. Allerdings scheidet für den Arbeitgeber ein Vorsteuerabzug aus, weil die vom Beförderungsunternehmen ausgeführte Leistung nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Arbeitnehmer bezogen wird (siehe auch BMF-Schreiben vom 15.02.1994 und Abschnitt 15.5 Abs. 1 S. 1 und 2 UStAE).

Sollten die Arbeitnehmer Zuzahlungen an den Arbeitgeber leisten, so unterliegen diese nicht der Umsatzsteuer. Es handelt sich um einen durchlaufenden Posten i. S. v. § 10 Abs. 1 S. 5 UStG. Gleichermaßen erfolgt auch keine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund der kostenlosen bzw. verbilligten Überlassung an den Arbeitnehmer.

 

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