Behält der Arbeitgeber versehentlich zu hohe Sozialversicherungsbeiträge vom Gehalt ein, hat der Arbeitnehmer nur gegenüber der Einzugsstelle einen Erstattungsanspruch, nicht direkt gegenüber seinem Arbeitgeber.
Behält der Arbeitgeber versehentlich zu hohe Sozialversicherungsbeiträge vom Gehalt ein, hat der Arbeitnehmer nur gegenüber der Einzugsstelle einen Erstattungsanspruch, nicht direkt gegenüber seinem Arbeitgeber.
Seit 01. Juli 2023 begleitet uns in der Pflegeversicherung das PUEG, das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz:
Gemäß Sondierungspapier gibt es gesetzliche Überlegungen, Änderungen im Bereich des Arbeitszeitgesetzes vorzunehmen, um dadurch flexiblere
Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort dadurch abgelten,
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Mahlzeit eines Arbeitnehmers während einer Auswärtstätigkeit (z. B.