Kann ein Arbeitnehmer ihm zustehende Urlaubstage wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr nehmen, so muss der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch abgelten. So bestimmt es § 7 Abs. 4 BUrlG.
Damit ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht, muss das Arbeitsverhältnis beendet worden sein. Die Gründe für die Beendigung spielen keine Rolle. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht selbst dann, wenn der Arbeitnehmer einen Grund für eine (außer-)ordentliche Kündigung setzt. Auch wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet, entsteht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Dieser geht dann auf die Erben über.
Umfang und Höhe der Urlaubsabgeltung
Die Abgeltung bezieht sich nicht nur auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch, sondern z. B. auch auf individual- oder tarifvertragliche Urlaubsansprüche, soweit die Parteien nichts Anderweitiges geregelt haben. Dabei ist wichtig zu beachten, dass bei Urlaubsabgeltung die Rundung von Urlaubstagen keine Anwendung findet (siehe letzte Ausgabe des Newsletters).
Nach § 11 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt und damit auch die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs danach, was der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen durchschnittlich pro Tag verdient hat. Beim Gesamtverdienst berücksichtigt wird insbesondere das Arbeitsentgelt, der Akkordlohn, Sachbezüge für Verpflegung, Schmutz-, Gefahren-, Nacht-, Auslandszulagen, Zulagen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, Provisionen, die nicht für das gesamte Jahr gezahlt werden.