Wegfall der 46-Tage-Regelung

Mit den neuen Grundsätzen zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte ist auch die bisherige 46-Tag-Regelung der Finanzverwaltung Geschichte. Die Finanzverwaltung ging bisher von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wurde oder aufgrund der dienst-/arbeits-rechtlichen Vereinbarung aufzusuchen war. Somit konnte ein Arbeitnehmer innerhalb eines Arbeitsverhältnisses mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben.

Dies hatte folgende Konsequenzen: Eine Erstattung von steuerfreien Reisekosten kam nicht in Frage, wenn der Arbeitnehmer sich an einer regelmäßigen Arbeitsstätte aufhielt. Außerdem war in Fällen, in denen ein Firmenwagen zur Verfügung stand, nicht nur die Ein-Prozent-Pauschale für die Privatnutzung sowie die 0,03-Prozent-Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und nächstgelegener Arbeitsstätte anzusetzen; zusätzlich war ein pauschaler Nutzungswert von 0,002 % des Listenpreises für jeden Differenzkilometer zu den weiter entfernt liegenden Arbeitsstätten pro Arbeitstag hinzuzurechnen.

Wichtig: Durch den Schwenk der Finanzverwaltung auf die BFH-Linie ist die 46-Tage-Regelung überholt. Damit verringert sich auch der bürokratische Rechenaufwand.

Das BMF geht nun von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Regelungen

•           einer betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist oder

•           in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers

•           arbeitstäglich,

•           je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder

•           mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit

tätig werden soll (Prognoseentscheidungen).

Wird im Einzelfall hiervon abweichend geltend gemacht, dass eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers die regelmäßige Arbeitsstätte des Mitarbeiters darstellt, ist dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkts der beruflichen Tätigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Praxishinweis: Somit wird dem Arbeitgeber in dem Fall, in dem der Arbeitnehmer mehrere be-triebliche Einrichtungen des Arbeitgebers gleichrangig immer wieder aufsucht, ein Wahlrecht eingeräumt, eine regelmäßige Arbeitsstätte zu bestimmen. Damit haben es Unternehmen künftig selbst in der Hand, z. B. durch einen Nachtrag zur Arbeitsanweisung die regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers zu bestimmen.

 

 

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