Wachstumschancengesetz: Update fi­nale Veränderungen und Umsetzung

Der ursprüngliche Referentenentwurf eines Geset­zes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investi­tionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) scheiterte an der Freigabe durch den Bundesrat Ende 2023, die Vorschläge aus dem Bundestag wurden nun am 22. März 2024 durch den Bundes­rat bestätigt.

Wir fokussieren hier nur auf den Part der lohnsteu­erlich relevanten Sachverhalte bzw. die Personal­arbeiten betreffend:

  • Der Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversiche­rung, der Finanzverwaltung und den Arbeitge­bern wird um 2 Jahre auf den 01.01.2026 ver­schoben werden.
  • Die Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer in § 39 EStG wird künftig im Lohnsteuerabzugsverfahren Beitragsermäßigungen in der Sozialen Pflegeversicherung für Kinder entsprechend berücksichtigen. Der neue Steuerablaufplan dazu liegt vor und findet rückwirkend auf den 01.01.2024 Umsetzung. Die Anwendung der veröffentlichen Zahlen muss spätestens zum 01.04.2024 erfolgen.

Die weiter bestätigten Punkte sehen wie folgt aus:

  • Fünftelregelung der Abfindung entfällt ab dem 01.01.2025, d.h. es verbleibt bis 31.12.2024 bei der zwei-stufigen Prüfung der Anwendbar­keit der Fünftelregelungen für Abfindungen. Fraglich ist, ob Arbeitgeber zukünftig (regulär besteuerte) Entschädigungen in der Lohnsteu­erbescheinigung gesondert ausweisen müs­sen. Ein verpflichtender Ausweis der regulär versteuerten Entschädigung ist bisher gesetz­lich nicht vorgesehen. Denkbar wäre z.B. – wie bisher – ein freiwilliger Ausweis.
  • Gruppenunfallversicherungen werden ab 01.01.2024 nicht mehr bei einem pauschalie-rungsfähigen Betrag von EUR 100,- gedeckelt. Die Aufhebung des Limits ist verabschiedet, d.h. der Beitrag zur Gruppenunfallversiche­rung kann komplett mit 20 % versteuert wer­den.
  • Anpassungen der Grenzen der Bruttolisten­preise für E-Fahrzeug und Hybrid. Die Über­lassung eines Elektrofahrzeugs wird ermäßigt versteuert. Bei der Versteuerung von Elektro­fahrzeugen ohne Kohlendioxidemissionen ist der Bruttolistenpreis seit dem Jahr 2020 zu 25 % anzusetzen, wenn das Fahrzeug ab dem 01.01.2019 angeschafft wurde.
  • Für nach dem 31.12.2023 angeschaffte Kfz wird der bestehende Höchstbetrag von 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben. Für VOR dem Jahr 2024 angeschaffte Fahrzeuge bleibt weiterhin der bisherige Grenzbetrag maßge­bend, auch bei einer Nutzung des Fahrzeugs im Jahr 2024. Für Hybrid-Pkw, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2031 angeschafft werden, sollte die Alternativmöglichkeit in Form der be­stehenden Kilometergrenze (mindestens 80 km Reichweite) zur Erlangung der hälftigen Bemessungsgrundlage für die Firmenwagen-überlassung an Arbeitnehmer aufgehoben werden. Diese Änderung wurde nicht umge­setzt.
  • Erhöhung der Übernachtungspauschale für LKW-Fahrer auf 9 Euro ab dem 01.01.2024. Seit dem 01.01.2020 gilt für Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kfz (z.B. Berufskraftfahrer) ausüben, eine Übernachtungspauschale i.H. von 8 Euro. Die
  • Übernachtungspauschale darf zusätzlich zu den Verpflegungspauschalen für die Tage an­gesetzt werden, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte. Hinweis: Für Kalendertage, an denen der Ar­beitnehmer eine Verpflegungspauschale für eintägige Auswärtstätigkeit ohne Übernach­tung mit Abwesenheit von mehr als 8 Stunden beanspruchen kann, kann die Übernachtungs­pauschale nicht geltend gemacht werden.
  • Besteuerungsanteil Rente: Um eine mögliche doppelte Besteuerung zu vermeiden, wird der Besteuerungsanteil beginnend ab dem Jahr 2023 jährlich nur noch um einen halben Pro­zentpunkt ansteigen. Nach der bisherigen Regelung wären Renten aus der Basisversorgung erstmals ab dem Jahr 2040 vollständig als steuerpflichtige sonstige Einkünfte nach § 22 EStG zu berücksichtigen. Mit der Änderung wird beginnend ab dem Jahr 2023 der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert wer­den. Für das Jahr 2023 soll demnach der maß­gebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 % nur noch 82,5 % betragen. Dieser soll dann nach einem kontinuierlichen jährlichen Anstieg erst­mals für das Jahr 2058 100 % betragen.
  • Versorgungsfreibetrag: Bei Versorgungsbezü­gen ist vom Arbeitgeber im Rahmen des Lohn­steuerabzuges der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (= Freibeträge für Versorgungsbezüge) zu be­rücksichtigen. Aufgrund des langsameren Anstiegs des Be­steuerungsanteils der Renten aus der Basis­versorgung werden diese Änderung im Bereich der Freibeträge für Versorgungsbezüge ab dem Jahr 2023 angepasst: Der anzuwendende Prozentwert zur Bemes­sung des Versorgungsfreibetrages wird sich nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Pro­zentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringern. Der Höchstbetrag wird um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro sinken. Um zusätzliche notwendige Korrekturen be­reits abgerechneter Versorgungsbezüge zu vermeiden, wird die Erhöhung des Versor­gungsfreibetrags und des Zuschlags zum Ver­sorgungsfreibetrag für die Jahre 2023 und 2024 im Rahmen des Lohnsteuerabzugsver-fahrens erstmals ab dem 01.01.2025 ange­wandt werden. Arbeitnehmer erhalten die er­höhten Beträge im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2023 sowie für das Jahr 2024.
  • Altersentlastungsbetrag: Der Altersentlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag, der bei Bezug bestimmter Einkünfte gewährt wird, wenn der Steuerpflichtigen vor dem Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollen­det hat. Der maßgebende Altersentlastungsbetrag ist abhängig von dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Die bisherige Regelung sieht im Gleichklang mit der schrittweisen Überführung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in die vollständige nachgelagerte Besteuerung die Reduzierung des maßgebenden Prozentsatzes sowie des Höchstbetrags bis zum Jahr 2040 vor. Der anzuwendende Prozentsatz wird sich nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozent­punkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringern. Der Höchstbetrag wird sich um jährlich 19 Euro anstatt bisher 38 Euro reduzieren. Auch hier wird die (rückwirkende) Erhöhung des Altersentlastungsbetrags für die Jahre 2023 und 2024 im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens erstmals ab dem 01.01.2025 angewandt werden. Arbeitnehmer erhalten den erhöhten Betrag im Rahmen der Veranla­gung zur Einkommensteuer für das Jahr 2023 sowie für das Jahr 2024.

Keine Umsetzung finden die Ansätze:

  • Verpflegungsmehraufwand wird NICHT von EUR 14,- auf 15,- bzw. EUR 16,- für mehr als 8 Stunden Abwesenheit und von EUR 28,- auf EUR 30,- bzw. EUR 32,- in der letzten Be­schlussfassung des Wachstumschancengesetzes angepasst. Es verbleibt daher ab 01.01.2024 bei EUR 14,- für mehr als acht Stunden Abwesenheit sowie dem An- und Ab­reisetag und bei EUR 28,- für einen ganzen Tag Abwesenheit.
  • Betriebsveranstaltungen werden weiterhin mit EUR 110,- für bis zu zwei Veranstaltungen steuerfrei verbleiben, die geplante Anhebung auf EUR 150,- erfolgt NICHT.

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