Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung

Letzte Woche ist die neue allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit in Kraft getreten. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022. Die Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde am 31. August 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht, siehe Anlage

Das Mindeststundenentgelt beträgt
a) in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen:
vom 1. September 2020 bis zum 30. September 2020 9,88 Euro
vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 10,10 Euro
b) in den übrigen Bundesländern:
vom 1. September 2020 bis zum 31. März 2021 10,15 Euro
c) im gesamten Bundesgebiet:
vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 10,45 Euro
vom 1. April 2022 bis zum 31. Dezember 2022 10,88 Euro

Es gilt das Mindeststundenentgelt des Arbeitsortes. Auswärtig beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsortes, soweit dieses höher ist.

Die neue Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit bindet durch ihre Allgemeinverbindlichkeit auch ausländische Zeitarbeitsunternehmen, die z. B. Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, sowie nicht tarifgebundene deutsche Zeitarbeitsunternehmen. Diese müssen jetzt ihren Zeitarbeitnehmern anstelle des gesetzlichen Mindestlohns mindestens die neuen allgemeinverbindlichen Mindeststundenentgelte vergüten.

 

Share:

Kategorien

Aktuelle Artikel

Newsletteranmeldung

So bleiben Sie auf dem Laufenden:
Unser Newsletter infor­­miert Sie regel­­mäßig über aktuelle Informa­­tionen.

Ähnliche Beiträge