Update – Kurzarbeitergeld

In dieser Woche hat der Koalitionsausschuss in Berlin die Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld beschlossen – auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021.

Es gilt weiterhin:
• 10% der Belegschaft müssen vom Entgeltausfall betroffen sein
• die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.06.2021 vollständig erstattet, vom 01.07.2021 – 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet (durch die Gewährung von Qualifizierungsmaßnahmen kann die Erstattung der SV-Beiträge auf 100% erhöht werden)
• die Zahlung des erhöhten Kurzarbeitergeldes (auf 70/77% ab dem 4. Monat und 80/87% ab dem 7. Monat) wird bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten verlängert, für die bis zum 31.03.2021 KUG beantragt wird

Bitte beachten Sie weiterhin:
Kurzarbeitergeld kann nur nachträglich beantragt werden: da in der Praxis entgegen der Planungen noch bis zum letzten Tag des Monats Änderungen in der tatsächlichen Umsetzung der Kurzarbeit eintreten, dürfen Abrechnungen der Arbeitgeber für den laufenden Monat in der Agentur für Arbeit NICHT bearbeitet werden.
Die Antragsunterlagen müssen deshalb vom Arbeitgeber oder vom Steuerbüro im Folgemonat erneut eingereicht werden oder es wird im Folgemonat eine separate Erklärung benötigt, dass keine Änderungen eingetreten sind.

Beispiel: Die Abrechnungen für den August dürfen erst ab 01.09.2020 an die Arbeitsagenturen gesandt werden (spätestens bis 30.11.2020). Wird der Antrag auf Kurzarbeitergeld vor Ablauf des beantragten Monats eingereicht, wird dieser als ungültig abgelehnt.

Die Gesamtbeschäftigtenzahl ist wichtig für die Bearbeitung der Anträge: Auf vielen Anträgen fehlt auf Seite 1 die Anzahl der Gesamtbeschäftigten des Betriebs bzw. der Betriebsabteilung. Diese Angabe ist jedoch sehr wichtig, denn Veränderungen dieser Gesamtbeschäftigtenzahl bedeuten, Mitarbeiter haben das Unternehmen verlassen oder wurden neu eingestellt.

Da gekündigte Mitarbeiter kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten können und sich Einstellungen nur in bestimmten Fällen nicht auf das Kurzarbeitergeld auswirken, benötigt die Arbeitsagentur jedes Mal die aktuelle Gesamtzahl der Mitarbeiter und bei Veränderungen zusätzlich weitere Angaben (z. B. Name des Mitarbeitenden und Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung / Begründung für Neueinstellungen).

Wer alles zu den Beschäftigten zählt z. B. Minijobber ja, Azubis nicht) können Sie im Merkblatt der BA auf Seite 18 nachlesen.

 

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