Vertragsstrafe bei Kündigung innerhalb der Probezeit?

Sieht ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts u. a. für den Fall vor, dass der Arbeitnehmer einseitig und ohne Einhaltung der maßgeblichen Fristen kündigt, kann dies zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers führen (§ 307 Abs. 1 BGB).

Laut BAG liegt ein solcher Fall zumindest dann vor, wenn der Arbeitgeber die Vertragsstrafe auch fordern kann, wenn der Arbeitnehmer noch innerhalb der Probezeit frist- und grundlos kündigt.

Das BAG stellt hohe Anforderungen an die Wirksamkeit von einseitig vom Arbeitgeber gestellte Vertragsstrafen und zwingt diese zu einer sorgfältigen und eindeutigen Formulierung.

 

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