Verlängerung der Kurzarbeitsregelung für Zeitarbeitskräfte

Die Bundesregierung hat gestern einen Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) beschlossen, mit dem die Regelung zur Kurzarbeit für die Zeitarbeitsbranche verlängert wird.

Mit der „Verordnung über die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer (KugÖV)“ wird die bisher gültige Regelung des Zugangs zur Kurzarbeit für Zeitarbeitskräfte auf Basis der Verordnungsermächtigung in § 11a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

Ebenso hat die Bundesregierung die „Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (KugZuV)“ beschlossen. Mit dieser Verordnung werden die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld bis 30. Juni 2023 verlängert. Das heißt, dass nach wie vor mindestens 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen (regulär mindestens ein Drittel) und weiterhin keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufgebaut werden müssen. Eine Erstattung von Sozialbeiträgen ist dabei wie schon bei den letzten Verordnungen nicht möglich, es sei denn, dass Beschäftigte während der Kurzarbeit qualifiziert werden (§ 106a SGB III).

 

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